Die Bundesregierung hat im September den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf sollen verschiedene Änderungen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, die vor allem Steuererleichterungen für Gastronomie, Pendler und Vereine bringen sollen.
Allerdings betreffen einige Punkte auch andere Unternehmen – unter anderem im Bereich Zollrecht. Darauf weist Laura Bertele, Steuerberaterin vom Beratungsunternehmen Ecovis aus Kempten hin.
Einfuhrumsatzsteuer bei zentraler EU-Zollabwicklung
So soll es einen neuen Paragrafen im Umsatzsteuergesetz geben, der die Einfuhrumsatzsteuer regelt, wenn ein Unternehmen an der EU-weiten zentralen Zollabwicklung teilnimmt. Er legt zum Beispiel fest, bei wem die Einfuhrumsatzsteuer entsteht und bei welcher Zollbehörde sie festgesetzt und erhoben wird, wenn es um Zollanmeldungen für die Einfuhr von Gegenständen im Inland geht.
Der geplante Paragraf 21 b Umsatzsteuergesetz sei notwendig, um die im Zollkodex der Europäischen Union vorgesehene „mitgliedstaatübergreifenden Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung im Umsatzsteuerrecht“ in nationales Recht umzusetzen, heißt es in der Gesetzesbegründung der Regierung.
Das ermögliche die Einfuhrumsatzsteuer bei außerhalb Deutschlands ansässigen Unternehmen zu erheben, die Gegenstände im Inland einführen. Diese Unternehmen seien zudem für die Einfuhrumsatzsteuer erklärungspflichtig.
Vorsteuer-Vergütung digitalisiert
Außerdem soll es bei der Vorsteuervergütung nach Paragraf 18g Umsatzsteuergesetz zu Änderungen kommen. Mit dem Vorsteuervergütungsverfahren können Unternehmen im Ausland gezahlte Umsatzsteuer zurückbekommen.
Hier gilt künftig: Eine postalische Zusendung der Bescheide an im Inland ansässige Unternehmen durch das Bundeszentralamt für Steuern ist nur in Härtefällen möglich.
Hintergrund: Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz legt fest, dass ab 1. Januar 2026 vor allem bei elektronisch übermittelten Steuererklärungen oder Feststellungserklärungen generell die Bekanntgabe und Bereitstellung via Datenabruf von Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid erfolgt (ab 2026 geänderter Paragraf 122a Abgabenordnung). Bisher ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich, sonst kommt die Erklärung per Post.
Künftig können Unternehmen für den postalischen Versand eigentlich einen Antrag stellen. Allerdings gelten dann für die Vorsteuer-Vergütung die genannten schärferen Regeln.
Buchhaltungs- und Zollprozesse prüfen
Unternehmen sollten ab Jahresbeginn gegenchecken, ob ihre Buchhaltungs- und Zollprozesse davon betroffen sind, so Steuerberaterin Bertele.
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren und muss noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Es kann also noch zu Änderungen kommen.
„Prüfen Sie rechtzeitig, welche Änderungen Sie nach Beschluss des Gesetzes betreffen" rät die Ecovis-Beraterin. „Passen Sie Ihre Prozesse, Satzungen und Steuerplanung an. So können Sie die Vorteile optimal nutzen.”