Sekundenschlaf allein reicht nach der Entscheidung des Landgerichts Trier nicht für einen vorläufigen Führerscheinentzug aus, wenn Belege dafür fehlen, dass der Fahrer das unmittelbar bevorstehende Einschlafen erkennen konnte.
Das Landgericht Trier hat einen vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis nach einem Unfall mit Sekundenschlaf aufgehoben. Für den Verdacht auf eine Gefährdung des Straßenverkehrs reiche nicht jede Müdigkeit aus, die zum Sekundenschlaf führen kann, so die Richter.
Der Fahrer müsse so übermüdet sein, dass er das nahe Einschlafen erkennen könne. Dafür fehlten dem Gericht im vorliegenden Fall aber entsprechende Belege.
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist nach Paragraf 315 c Strafgesetzbuch strafbar und kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Vor einem Urteilsspruch kann die Fahrerlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig entzogen werden.
Sekundenschlaf nach langer Fahrt auf der Autobahn
Konkret war ein Autofahrer im Sommer gegen 17 Uhr auf der Autobahn eingeschlafen und mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Den Polizisten sagte er, er wäre insgesamt sechs Stunden unterwegs und die vergangenen drei Stunden ohne Pause gefahren.
Das Amtsgericht entzog ihm seine Fahrerlaubnis vorläufig. Es gründete den Entzug auf den Verdacht der Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund von Sekundenschlaf.
Übermüdung als körperlicher Mangel nach § 315c StGB
Das Urteil der darüberliegenden Instanz fiel anders aus: Auch wenn Übermüdung ein körperlicher Mangel im Sinne des Strafgesetzbuches ist, es komme darauf an, ob der Fahrer das unmittelbare Bevorstehen eines Sekundenschlafs erkennen konnte, so das Landgericht.
Die Entscheidung der Richter zeigt, welche Tatsachen bereits im Ermittlungsverfahren für einen vorläufigen Führerscheinentzug nach Sekundenschlaf vorliegen müssen, erklärt Rechtsanwalt Wolf-Henning Hammer von der Verkehrsrechtskanzlei Voigt regelt im Blog der VerkehrsRundschau. Er zeigt, unter anderem auf, wie sich das Urteil von der bisherigen Rechtsprechung unterscheidet.
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