Die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Straßengüterverkehr ergeben sich vor allem aus:
Sie gelten für Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, sofern diese gewerblich Güter befördern.
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Verkürzte Ruhezeiten ohne Ausgleich
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Pausen falsch aufgezeichnet oder nicht eingehalten
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Tägliche Lenkzeit überzogen
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Wöchentliche Arbeitszeit falsch berechnet
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Fahrerkarten nicht regelmäßig ausgelesen oder falsch ausgewertet
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Fehlende oder unvollständige Ausdrucke aus dem digitalen Tachographen
Hinweis: Fehler bei der Auswertung von Fahrerkarten betreffen oft auch Unternehmer – die Kontrollpflicht liegt nicht allein beim Fahrer!
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EuGH, Urteil vom 20.12.2017 (C-102/16): Wochenruhezeit darf nicht im Fahrzeug verbracht werden
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OVG Münster, 2023: Unternehmer haften auch bei Nachlässigkeit in der Kontrollpflicht, nicht nur bei Vorsatz
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AG Würzburg, 2024: Ausdrucke aus dem Tachographen sind bei fehlender Fahrerkarte Pflicht – auch bei Systemausfall
Diese Urteile bestätigen: Nichtwissen schützt nicht vor Strafe. Unternehmen und Fahrer müssen sich regelmäßig fortbilden und Systeme zur Lenkzeitkontrolle implementieren.
Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten ist kein lästiger Verwaltungsakt, sondern zentrale Voraussetzung für Sicherheit, Gesundheitsschutz und Rechtssicherheit im Straßengüterverkehr. Unternehmer sollten in digitale Kontrollsysteme investieren und das Fahrpersonal regelmäßig schulen, um teure Fehler zu vermeiden.