Ein Verkehrsunfall durch ein Insekt im Fahrzeug kann Haftungsfragen für Fahrer und Fuhrparkbetreiber auslösen und je nach Fall auch arbeitsrechtliche Besonderheiten betreffen.
Ein Unfall ist schnell geschehen, wenn eine Biene, Mücke oder Fliege im Fahrzeug einen Fahrer attackiert oder erschreckt. Und das kann teuer werden, wie Rechtsanwalt Wolf-Henning Hammer von der Verkehrsrechtskanzlei Voigt regelt im Blog der VerkehrsRundschau betont.
Verkehrsunfall durch Insekt: Was gilt bei Haftung gegenüber Dritten?
Bei der Haftung für Schäden Dritter bei einem Verkehrsunfall, der sogenannten Gefährdungshaftung, gilt demnach: Der Fuhrparkbetreiber kann sich nicht auf höhere Gewalt nach Paragraf 7 Straßenverkehrsgesetz berufen. Denn im Sommer ist es völlig normal, dass Insekten durch die Gegend fliegen und dabei auch in ein Fahrzeug gelangen können. Es ist also ein alltägliches Verkehrsrisiko.
Bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen sind weitere Punkte zu beachten, so der Anwalt. Außerdem ist es möglich, dass der Fahrer zusätzlich persönlich haften muss.
Verletzter Fahrer nach Arbeitsunfall: Regeln bei Haftung und Schmerzensgeld
Zugleich ist es möglich, dass sich der Fahrer oder ein mitfahrender Kollege verletzt. Das kann dann bei betrieblicher Fahrt als Arbeitsunfall gelten. Dafür gibt es eigene Haftungsregeln beim Thema Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Halterpflichten und Organisationspflichten bei Insekten im Fahrzeug
Was Fuhrparkbetreiber immer im Blick haben sollten: Sie haben Halter- und Organisationspflichten. Wenn sie diese nicht einhalten, können sie zusätzlich haftbar sein.
Unter anderem müssen Fahrer unterwiesen und Fahrzeuge instandgehalten werden. Auf diese Weise können Unternehmen das Risiko, das von einem Insekt im Fahrzeug ausgeht, minimieren.
Weitere Informationen zur Haftung im Rechtsblog
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