Urteil Lkw-Förderung: Sind Mittel für Folgeantrag reserviert?

08.06.2026 08:31 Uhr | Lesezeit: 1 min
Förderpgramme Klimaschutz, Geld in Vase mit kleiner Pflanze
Das Förderprogramm Umweltschutz und Sicherheit hieß früher De-Minimis. Darüber fördert der Bund effizienzsteigernde Maßnahmen für Lkw. Wird ein Erstantrag bewilligt, hat der Antragssteller aber keinen Anspruch auf einen Folgeantrag über nicht im Erstantrag verwendete Gelder, so ein Urteil (Symbolbild)
© Foto: Romolo Tavani/ AdobeStock

Ein Unternehmer stellte im Förderprogramm Umweltschutz und Sicherheit einen Folgeantrag über im Erstantrag für seine Lkw nicht abgerufene Gelder. Das BALM lehnte diesen ab. Rechtsanwalt Axel Salzmann beleuchtet im VR-Rechtsblog das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat sich mit dem Förderprogramm Umweltschutz und Sicherheit, vormals De-Minimis-Förderprogramm, auseinandergesetzt. Das Urteil beschäftigt sich mit Folgeanträgen im Förderprogramm und der rechtlichen Einordnung nicht genutzter Fördermittel.

Ein Transportunternehmer hatte geklagt, weil er zwar im Erstantrag Gelder für seinen Lkw-Fuhrpark bewilligt bekam, in einem Folgeantrag aber nicht. Die Fördergelder dienen dazu, Lkw mit sicherheits- oder effizienzsteigernden Maßnahmen auszustatten.

Das Gericht hat sich dabei verschiedene Aspekte des Förderverfahrens genauer angeschaut, wie Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau ausführt.

Folgende Fragen klärte das Gericht dabei ab:

  • Sind im Rahmen des Erstantrags bewilligte, aber nicht abgerufene Fördergelder für einen Folgeantrag reserviert?
  • Sind unterschiedlich lange Bearbeitungszeiten und das Windhundverfahren gerechtfertigt?

Sachverhalt: Förderantrag und Folgeantrag gestellt

Im aktuellen Fall vor dem VG Köln hatte ein Transportunternehmer in der Förderperiode 2023 – damals hieß das Programm noch De-Minimis – einen Antrag auf Fördergelder für seine Lkw gestellt. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) bewilligte den Antrag. Danach hatte der Betrieb fünf Monate Zeit, um die Maßnahmen durchzuführen.

Der Unternehmer rief aber nicht die gesamte bewilligte Summe ab, die Verwendungsnachweise beliefen sich nur über einen Teil davon. Er stellte nach Ablauf seines fünfmonatigen Förderzeitraums einen Folgeantrag über die nicht abgerufene Summe.

Das BALM lehnte diesen Antrag ab, die Fördermittel seien ausgeschöpft. Der Unternehmer klagte dagegen: Der entsprechende Betrag sei ja schon im Erstantrag bewilligt und nicht genutzt worden.

Urteil des VG Köln: Folgeantrag über Fördergelder ist eigenständiges Verfahren

Das Gericht sah dies in seinem Urteil vom März 2026 anders: Der Transportunternehmer verlor seine Klage. Ein Folgeantrag setze ein eigenständiges neues Verwaltungsverfahren in Gang. Es sei nicht möglich, Ansprüche aus dem im Zuwendungsbescheid des Erstantrags bewilligten Förderhöchstbetrags abzuleiten.

Weiterführende Informationen zum Förderurteil im Rechtsblog

Abonnenten erfahren im Profiportal VRplus zudem:

  • Wie das Gericht die Verwaltungspraxis des BALM zu Bearbeitungszeiten beurteilt
  • Wie das Gericht das Windhundverfahren zur Fördermittelverteilung bewertet
  • Ob das BALM bei der Antragsprüfung zwischen Erst- und Folgeanträgen unterscheiden muss

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