BAG-Urteil zu Massenentlassung: Kündigung bei Formfehler unwirksam

02.04.2026 11:33 Uhr | Lesezeit: 1 min
Hand am Laptop mit Männchen drauf
Wer mehreren Mitarbeitern im Rahmen einer sogenannten Massenentlassung gleichzeitig kündigt, hat bestimmte Regeln einzuhalten, sonst ist die Kündigung hinfällig. Das zeigen zwei aktuelle Fälle vor dem Bundesarbeitsgericht
© Foto: Spear/stock.adobe.com (generiert mit KI)

Arbeitgeber haben bei geplanten Massenentlassungen einiges zu beachten. Befolgen sie die Regeln nicht, können Arbeitnehmer vor Gericht Erfolg haben, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Arbeitnehmer haben mit Kündigungsschutzklagen gute Chancen, wenn sich Arbeitgeber bei geplanten Massenentlassungen nicht an Informationspflichten halten. Wenn Unternehmen in so einem Fall Kündigungen aussprechen, ohne eine Massenentlassungsanzeige an die Bundesarbeitsagentur zu erstatten, seien sie unwirksam. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (6 AZR 157/22).

Das gelte auch für Kündigungen, bei denen eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat herausgegeben wurde, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter (6 AZR 152/22) in einem weiteren Fall. Beide Fälle kamen aus Nordrhein-Westfalen.


Hintergrund: Was ist arbeitsrechtlich mit Massenentlassung gemeint?

Bei Massenentlassungen geht es arbeitsrechtlich nicht immer um eine große Zahl von Arbeitnehmern, sondern einen bestimmten Prozentsatz der Belegschaft des betroffenen Unternehmens oder einer Einrichtung.

Die gesetzlich vorgeschriebene Massenentlassungsanzeige müssen Arbeitgeber rechtzeitig an die Arbeitsagentur schicken, wenn eine entsprechend große Zahl an Kündigungen geplant ist.

Mehr und ausführlichere Informationen zum Thema finden sich auch hier:



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