Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat ein Urteil zu Großraum- und Schwertransporten (GST) des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig aufgegriffen: Wegen Rechtsfehlern durfte ein Bußgeld für das Fehlen einer deutschsprachigen Begleitperson nicht eingezogen werden. Der Fall ging zur erneuten Beurteilung zurück an das zuständige Amtsgericht.
Auflage zur deutschen Sprachfähigkeit nicht eingehalten
Konkret hatte ein polnischer Spediteur drei Sattelzugmaschinen von den Niederlanden nach Polen und Litauen transportieren wollen. Weil das Gut auf dem Anhänger die zulässige Höhe von vier Metern überschritt, benötigte er für den Transport durch Deutschland eine Ausnahmegenehmigung – die die Auflage enthielt, dass eine sachkundige der deutschen Sprache mächtige Person den Transport begleitet.
Als die Polizei das Fahrzeug kontrollierte, war die Ausnahmegenehmigung zwar vorhanden, aber der in Weißrussland geborene Fahrer verfügte laut den Beamten nicht über die notwendigen Sprachkenntnisse. Sie stellten somit einen Verstoß fest, weil der Großraumtransport ohne eine sach- und sprachkundige Person durchgeführt worden war. Das Amtsgericht ordnete daraufhin an, den geschätzten Frachtlohn einzuziehen.
OLG: Auflage unter zwei Bedingungen bußgeldbewährt, die müssen vorher geprüft werden
Dagegen legte der Spediteur beim OLG eine Rechtsbeschwerde ein. Die Richter dort bemängelten: Das Amtsgericht hätte erstens erst einmal feststellen müssen, ob der Verstoß nach Paragraf 49 Absatz 4 Nummer 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) - also das Nichtbefolgen der Auflage, rechtlich vollziehbar ist.
Eine Auflage sei nur dann bußgeldbewährt, wenn sie
- entweder bestandskräftig ist
- oder die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
Allein die Wirksamkeit des Bescheids reiche nicht aus, um bei einem Verstoß sofort ein Bußgeld zu verhängen. Ob der im konkreten Fall vorliegende Verwaltungsakt, der die Auflage enthielt, zum Zeitpunkt des Transports bestandskräftig oder sofort vollziehbar war, habe nicht im angefochtenen Urteil der Amtsrichter gestanden.
OLG: Berechnung des Einziehungsbetrags nicht nachvollziehbar begründet
Zweitens beanstandete der Senat, wie der Einziehungsbetrag berechnet wurde. Das Amtsgericht hatte den Betrag auf Basis einer Kostentabelle aus Baden-Württemberg geschätzt, ohne zu prüfen, ob diese für einen grenzüberschreitenden Transport einer polnischen Spedition überhaupt anwendbar ist. Die Schätzung muss für das Oberlandesgericht nachvollziehbar begründet werden so der DAV. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
Die Richter verwiesen den Fall zurück an das Amtsgericht. Eingestellt ist das Verfahren laut dem OLG damit nicht, und auch der polnische Spediteur sei nicht freigesprochen (Urteil vom 25. September 2025 – 1 ORbs 81/25).