Die Vorfahrt missachtet oder aufgefahren – bei einem Pkw-Unfall hat der Geschädigte in der Regel Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum, in dem der Wagen in der Werkstatt ist. Die Kosten für die Miete hat der Versicherer des Unfallverursachers zu tragen.
Soweit – so gut. Aber wie schaut es aus, wenn ein Lkw durch einen Unfall nicht mehr einsatzbereit ist? Welche Grundsätze gelten, wenn man in diesem Fall ein Ersatzfahrzeug anmieten möchte?
Schadenersatz: Verursacher steht in der Verantwortung
Die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechts sind hier genauso anzuwenden wie bei einem privaten Fahrzeug, so Rechtsanwalt Wolf-Henning Hammer von der Verkehrsrechtskanzlei Voigt regelt im Blog der VerkehrsRundschau. Das heißt: Wer Schaden durch einen Unfall erlitten hat, dem muss es ermöglicht werden, so dazustehen, wie er ohne den Unfall dastehen würde. Das übernimmt in der Regel der Versicherer des Verursachers.
Lkw-Ersatz muss „betrieblich erforderlich“ sein
Hier hören die Gemeinsamkeiten zwischen Privat- und Nutzfahrzeug dann aber auf, wie Hammer weiter ausführt. Entscheidend für den Halter eines Lkw: Er kann vom Versicherer nur dann verlangen, die Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu ersetzen, wenn das durch den Unfall ausgefallene Fahrzeug für die betriebliche Nutzung erforderlich war und anderweitige Ersatzmöglichkeiten fehlen.
Dementsprechend komme es unter anderem darauf an, ob der Halter ein selbstfahrender Unternehmer oder Betreiber eines größeren Lkw-Fuhrparks ist.
- Wo hier genau die Unterschiede liegen,
- was weitere entscheidende Voraussetzungen sind, damit der Versicherer die Kosten für die Anmietung übernimmt,
- was gilt, wenn kein Ersatzfahrzeug zu beschaffen ist und
- wie die Gerichte urteilen, wenn sich Aufträge durch über das übliche Maß hinausgehende Anstrengungen des Betriebs auffangen lassen und dadurch Mehrkosten entstehen,
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