Die Grundsätze der sogenannten Verkehrssicherungspflicht gelten grade auch im Winter, wenn ein Wegräumen von Schnee und ein Streuen gegen die Rutsch- und Glättegefahr auf den Flächen, die zum Betrieb gehören, angesagt ist. Verkehrssicher heißt: Die Flächen müssen gefahrlos betreten oder befahren werden können.
Haftung: Auftrag und Aufgaben nachweisbar protokollieren
Beauftragt ein Logistik- und Transportunternehmer einen Dritten mit der Räum- und Streupflicht, sei es wichtig, dies nachweisen zu können und die Aufgaben in einem Organisationsprotokoll festzuhalten, erklärt Rechtsanwalt Wolf-Henning Hammer von der Verkehrsrechtskanzlei Voigt regelt im Blog der VerkehrsRundschau. Sonst könne er im Zweifel nach einem Glätte-Unfall in die Haftung genommen werden.
Die Umstände entscheiden: Besteht eine konkrete Gefahrenlage durch Glätte?
Aber wie weit gehen die Pflichten eigentlich? Der Anwalt schaut sich dazu im Blog verschiedene Urteile an. Dabei komme es immer auf den Einzelfall an. Wie viel Verkehr ist auf der Fläche, am Abstellplatz für Wechselbrücken oder an der Rampe zu erwarten, wie oft nutzen Fahrer, Rangierpersonal und weitere Personen die Wege oder Bereiche? Wie ist die Wetterlage? Ist der Platz auch über Nacht geöffnet und zugänglich?
„Entscheidend ist, ob eine konkrete Gefahrenlage durch allgemeine Glätte besteht und ob die Fläche verkehrswichtig ist und regelmäßig von Personen oder Fahrzeugen genutzt wird“, so der Anwalt grundsätzlich. Die konkreten Beispielurteile mit den Regeln sowie außerdem Grundsätze für Betriebsgebäude und für Lkw lesen Abonnenten der VerkehrsRundschau kostenfrei im Profiportal VRplus.