Urteil: Ausparkende tragen volle Schuld bei verdeckter Sicht

10.03.2026 14:39 Uhr | Lesezeit: 3 min
Lkw-Parkplatz-Not; bunte Lkw stehen auf einem Lkw-Rastplatz
Symbolbild: Gericht: Wer blind ausparkt, haftet komplett
© Foto: Adobe Stock / Marco2811

Ein Transporter nahm der Fahrerin die Sicht – dennoch entschied das Gericht klar: Ausparkende müssen Gefährdung ausschließen.

Wer aus einer Parklücke in den fließenden Verkehr einfährt, muss andere Verkehrsteilnehmer zuverlässig schützen – auch bei eingeschränkter Sicht. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Mitte (Az. 103 C 5071/25 V), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Besonders wichtig: Liegt eine Sichtbehinderung – etwa durch ein großes Fahrzeug – vor, verschärft sich die Sorgfaltspflicht zusätzlich.

Klage wegen 4.815 Euro Schadensersatz vollständig abgewiesen

Der Fall: Die Tochter des Klägers wollte aus einer Parklücke in den Verkehr einfahren. Direkt hinter ihr stand ein Transporter, der ihr die Sicht nach hinten weitgehend nahm. Zur gleichen Zeit überholte ein anderer Autofahrer den Transporter und ordnete sich wieder rechts ein. Dabei kam es zur Kollision.

Der Halter des ausparkenden Fahrzeugs forderte daraufhin 4.814,92 Euro Schadensersatz von Fahrer und Haftpflichtversicherung des Unfallgegners – ohne Erfolg.

Gericht sieht grobes Fehlverhalten der Ausparkenden

Die Unfallversionen der Parteien gingen deutlich auseinander.
• Der Kläger behauptete: Sein Fahrzeug habe bereits gestanden, als der andere Wagen einscherte.
• Die Gegenseite erklärte: Die Fahrerin sei ohne ausreichende Sicht in die Fahrbahn eingefahren.

Das Amtsgericht stellte klar: Entscheidend ist die äußerste Sorgfaltspflicht beim Einfahren aus einem Parkplatz oder Grundstück.
Diese umfasst:

  • kein „blindes Hineintasten“ in die Fahrbahn
  • Sicherstellen, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird
  • notfalls Nutzung eines Einweisers

Da die Fahrerin hinter einem Sichthindernis hervorgefahren sei, hätte sie zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen.

Keine Mitschuld des Vorbeifahrenden

Ein Mitverschulden des Unfallgegners verneinte das Gericht eindeutig.
Der andere Fahrer befand sich:

  • im fließenden Verkehr,
  • mit Vorrang,
  • ohne erkennbare Anzeichen dafür, dass ein Fahrzeug plötzlich ausparken würde.

Damit trat die „normale Betriebsgefahr“ seines Autos vollständig zurück. Das grob fehlerhafte Verhalten der Ausparkenden überwog.

Fazit: Sichtbehinderungen entbinden nicht von Verantwortung

Das Urteil verdeutlicht:
Wer trotz eingeschränkter Sicht ausparkt, trägt ein hohes Haftungsrisiko. Die Gerichte wenden regelmäßig den Anscheinsbeweis an – der spricht grundsätzlich gegen die Person, die aus dem ruhenden in den fließenden Verkehr einfährt.

Insbesondere bei verdeckter Sicht gilt:
✔ Einweiser nutzen
✔ langsam vortasten, bis freie Sicht besteht
✔ nichts riskieren – Ausparkende tragen die volle Verantwortung


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