Arbeitszeugnis nicht erstellt: Arbeitgeber muss mit Zwangsgeld rechnen

21.09.2026 09:35 Uhr | Lesezeit: 1 min
TV_Gerichtshammer; Urteil
Das LAG Hessen befasste sich mit der Vollstreckung eines Urteils zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Mehrere Bußgelder führten nicht zum Erfolg, eine Zwangshaft konnte der Unternehmer nicht antreten. Warum weitere Zwangsgelder verhängt werden konnten
©Foto: deepblue4you/ GettyImages

Ein Unternehmen weigerte sich, trotz Urteilspruch einem Ex-Mitarbeiter ein Arbeitszeugnis auszustellen. Dann drohte ihm Zwangshaft. Rechtsanwalt Axel Salzmann zeigt im aktuellen Rechtsblog auf, wie es dazu kam und warum sich ein Aussitzen für Unternehmen nicht lohnt.

Ein Arbeitgeber stellte ein gerichtlich zugesprochenes Arbeitszeugnis über Jahre nicht aus und zahlte mehrfach Zwangsgelder. Eine ihm drohende Haft musste er nicht antreten. Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte, dass zur Durchsetzung des Urteils weitere Zwangsgelder verhängt werden können.

Wenn bei einem Kündigungsschutzprozess das Arbeitszeugnis Teil eines Urteilspruchs oder Vergleichs ist, sollten Arbeitgeber dem nachkommen. Tun sie dies nicht, kann ihnen nicht nur ein Zwangsgeld drohen, sondern auch Haft. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen, über das Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau berichtet (10 Ta 104/25).

Arbeitszeugnis: Arbeitgeber ignoriert Urteil

Dabei hatte der Fall vor dem LAG eine längere Vorgeschichte: 2017 verurteilte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main einen Arbeitgeber, dem früheren Mitarbeiter ein Arbeitszeugnis mit bestimmtem Inhalt auszustellen. Das Unternehmen ging erfolglos vor Gericht gegen das Urteil vor, stellte das Zeugnis trotz Misserfolgs aber danach weiterhin nicht aus.

60.000 Euro: Zwangsgeld und Vollstreckung im Arbeitszeugnis-Streit

Das ließ der Arbeitnehmer nicht auf sich sitzen. Er stellte einen Antrag, das Zeugnis mittels Vollstreckung ausgestellt zu bekommen – der Arbeitgeber kam dem immer noch nicht nach. Er zahlte daher von 2017 bis 2021 mehrfach Bußgelder. Diese subsummierten sich letztlich auf über 60.000 Euro.

Das Vollstreckungsgericht ordnete daraufhin eine Zwangshaft an. Dieser konnte der Arbeitgeber nur entgehen, weil er angab, haftunfähig zu sein.

Der frühere Arbeitnehmer stellte danach einen erneuten Antrag, ein Zwangsgeld über 25.000 Euro zu erheben. Geht das? Darüber musste das LAG entscheiden und sagte: Ja. Auch wenn das Arbeitszeugnis schon vor Jahren hätte erstellt werden müssen, verjähre deshalb der Anspruch aus dem Urteil nicht.

Weitere Informationen zum Arbeitszeugnis-Urteil im Rechtsblog

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  • Vollstreckung: Warum der Arbeitnehmer einen Antrag stellen konnte
  • LAG Hessen: Welche Rolle das Rechtsstaatsprinzip bei der Entscheidung des Gerichts spielte
  • Zwangsgeld: Warum mehrere Anordnungen zulässig sein können
  • Zwangsgeld von 25.000 Euro: Warum das Gericht die Höhe für gerechtfertigt hielt
  • Arbeitszeugnis: Welche rechtlichen Grundlagen den Anspruch begründen, welche Inhalte enthalten sein müssen

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