Ein Arbeitgeber stellte ein gerichtlich zugesprochenes Arbeitszeugnis über Jahre nicht aus und zahlte mehrfach Zwangsgelder. Eine ihm drohende Haft musste er nicht antreten. Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte, dass zur Durchsetzung des Urteils weitere Zwangsgelder verhängt werden können.
Wenn bei einem Kündigungsschutzprozess das Arbeitszeugnis Teil eines Urteilspruchs oder Vergleichs ist, sollten Arbeitgeber dem nachkommen. Tun sie dies nicht, kann ihnen nicht nur ein Zwangsgeld drohen, sondern auch Haft. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen, über das Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau berichtet (10 Ta 104/25).
Arbeitszeugnis: Arbeitgeber ignoriert Urteil
Dabei hatte der Fall vor dem LAG eine längere Vorgeschichte: 2017 verurteilte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main einen Arbeitgeber, dem früheren Mitarbeiter ein Arbeitszeugnis mit bestimmtem Inhalt auszustellen. Das Unternehmen ging erfolglos vor Gericht gegen das Urteil vor, stellte das Zeugnis trotz Misserfolgs aber danach weiterhin nicht aus.
60.000 Euro: Zwangsgeld und Vollstreckung im Arbeitszeugnis-Streit
Das ließ der Arbeitnehmer nicht auf sich sitzen. Er stellte einen Antrag, das Zeugnis mittels Vollstreckung ausgestellt zu bekommen – der Arbeitgeber kam dem immer noch nicht nach. Er zahlte daher von 2017 bis 2021 mehrfach Bußgelder. Diese subsummierten sich letztlich auf über 60.000 Euro.
Das Vollstreckungsgericht ordnete daraufhin eine Zwangshaft an. Dieser konnte der Arbeitgeber nur entgehen, weil er angab, haftunfähig zu sein.
Der frühere Arbeitnehmer stellte danach einen erneuten Antrag, ein Zwangsgeld über 25.000 Euro zu erheben. Geht das? Darüber musste das LAG entscheiden und sagte: Ja. Auch wenn das Arbeitszeugnis schon vor Jahren hätte erstellt werden müssen, verjähre deshalb der Anspruch aus dem Urteil nicht.
Weitere Informationen zum Arbeitszeugnis-Urteil im Rechtsblog
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