Urteil zu Gewalt am Arbeitsplatz: Dürfen Arbeitgeber kündigen?

02.02.2026 17:09 Uhr | Lesezeit: 1 min
Im Bild eine wütende Lagermitarbeiterin, die mit dem Zeigefinger auf einen Kollegen zeigt. Der Streit könnte noch eskalieren, aber auf dem Bild ist es bisher nur bei Worten geblieben
Nicht jeder Streit unter Kollegen eskaliert gleich in eine Tätlichkeit, sondern dass dürfte hoffentlich eher die Ausnahme sein. Oft bleibt es "nur" bei Worten. Wobei Beleidigungen gern mal zu einer Abmahnung führen (Symbolbild für einen Streit)
© Foto: Dejan/stock.adobe.com

Reicht ein Schubsen als Grund für eine fristlose Kündigung? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Rechtsanwalt Axel Salzmann ordnet das Urteil im aktuellen Rechtsblog ein und erklärt, wann und wie Arbeitgeber in so einem Fall reagieren können.

Wenn ein Mitarbeiter Kollegen oder Vorgesetzte tätlich angreift, kann der Arbeitgeber diesem fristlos kündigen – selbst wenn die Tätlichkeit nicht besonders heftig war. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem Urteil vom August 2025 entschieden (Aktenzeichen 15 SLa 315/25).

Schubsen und Treten: Hätte das Unternehmen erst abmahnen müssen?

Konkret reagierte ein Mitarbeiter aggressiv, als sein Vorgesetzter ihn ansprach, weil er sein privates Handy benutzte. In dem Unternehmen war das nicht erlaubt. Er schimpfte „Hau ab hier“, schubste ihn und berührte ihn leicht, als er mit seinem Fuß in Richtung des Vorgesetzten trat.

Die darauffolgende fristlose Kündigung empfand er als zu hart. Der Vorgesetzte habe ihn provoziert und der Arbeitgeber hätte ihn erst abmahnen müssen, so der Mitarbeiter vor Gericht.

Massive Störung des Betriebsfriedens und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Das sah das LAG anders: Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Ein tätlicher Angriff, auch ein leichter, reiche dafür aus. Denn solche Handlungen würden den Betriebsfrieden massiv stören.

Gegenüber anderen Mitarbeitern bestehe eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Kollegen könnten außerdem wegen Verletzungen und psychischer Erkrankung ausfallen. Und ein Mitarbeiter habe gegenüber Kollegen Rücksicht zu nehmen.

Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz als Option?

Das konkrete Fehlverhalten des Mitarbeiters mache eine vorherige Abmahnung nicht notwendig, so das Gericht. Wäre es denn angebracht gewesen, den Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen und so die Konfliktsituation zu entschärfen?

Nein, erklärten die Richter. Auch dort bestehe die Gefahr, dass der Angestellte sich wieder ähnlich verhalten könnte.

Wie reagieren, wenn ein tätlicher Angriff im eigenen Betrieb passiert?

Kommt so ein Fall im eigenen Unternehmen vor, sollten Arbeitgeber möglichst schnell reagieren, rät Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau. Für eine fristlose Kündigung bleibe nur ein Zeitraum von 14 Tagen, sobald sie von der Tätlichkeit erfahren haben.

In dieser Zeit sollten sie den Vorfall dokumentieren. Zugleich gibt es verschiedene Punkte bei der Frage einer Kündigung abzuwägen, etwa ob eine Tätlichkeit schon häufiger vorkam.

Was sonst noch

  • bei einer Dokumentation und der Aufklärung zu beachten ist und
  • welche Punkte bei einer Bewertung des Vorfalls ebenfalls eine Rolle spielen sollten,

erfahren Abonnenten der VerkehrsRundschau im Profiportal VRplus. Dort können sie den Rechtsblog frei lesen.


Mehr interessante Informationen zum Thema Abmahnung und Kündigung




Kennen Sie schon unseren VR-Rechtsblog?

In unserem VR-Rechtsblog klärt Logistikrechts-Experte und Rechtsanwalt Prof. Axel Salzmann über Vertragsangelegenheiten, Urteile, Versicherungen und vieles mehr rund um Unternehmungsführung und Speditionsalltag auf. Der Zugang zu unseren Blogs ist für Abonnenten kostenfrei. Ein unverbindliches, zwei-monatiges Kennlern-Abo können Sie gerne hier abschließen. 

Sie haben Fragen oder Themen für einen Rechtsblog, die sich unser Expertenteam genauer ansehen soll? Dann schreiben Sie uns gerne eine Mail an verkehrsrundschau@tecvia.com oder wenden Sie sich direkt an unsere Rechtsredakteurin Marie Christin Wiens.


HASHTAG


#Arbeitsrecht

MEISTGELESEN


KOMMENTARE

SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

WEITERLESEN



NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Die VerkehrsRundschau ist eine unabhängige und kompetente Abo-Fachzeitschrift für Spedition, Transport und Logistik und ein tagesaktuelles Online-Portal. VerkehrsRunschau.de bietet aktuelle Nachrichten, Hintergrundberichte, Analysen und informiert unter anderem zu Themen rund um Nutzfahrzeuge, Transport, Lager, Umschlag, Lkw-Maut, Fahrverbote, Fuhrparkmanagement, KEP sowie Ausbildung und Karriere, Recht und Geld, Test und Technik. Informative Dossiers bietet die VerkehrsRundschau auch zu Produkten und Dienstleistungen wie schwere Lkw, Trailer, Gabelstapler, Lagertechnik oder Versicherungen. Die Leser der VerkehrsRundschau sind Inhaber, Geschäftsführer, leitende Angestellte bei Logistikdienstleistern aus Transport, Spedition und Lagerei, Transportlogistik-Entscheider aus der verladenden Wirtschaft und Industrie.