Wenn ein Mitarbeiter Kollegen oder Vorgesetzte tätlich angreift, kann der Arbeitgeber diesem fristlos kündigen – selbst wenn die Tätlichkeit nicht besonders heftig war. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem Urteil vom August 2025 entschieden (Aktenzeichen 15 SLa 315/25).
Schubsen und Treten: Hätte das Unternehmen erst abmahnen müssen?
Konkret reagierte ein Mitarbeiter aggressiv, als sein Vorgesetzter ihn ansprach, weil er sein privates Handy benutzte. In dem Unternehmen war das nicht erlaubt. Er schimpfte „Hau ab hier“, schubste ihn und berührte ihn leicht, als er mit seinem Fuß in Richtung des Vorgesetzten trat.
Die darauffolgende fristlose Kündigung empfand er als zu hart. Der Vorgesetzte habe ihn provoziert und der Arbeitgeber hätte ihn erst abmahnen müssen, so der Mitarbeiter vor Gericht.
Massive Störung des Betriebsfriedens und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Das sah das LAG anders: Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Ein tätlicher Angriff, auch ein leichter, reiche dafür aus. Denn solche Handlungen würden den Betriebsfrieden massiv stören.
Gegenüber anderen Mitarbeitern bestehe eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Kollegen könnten außerdem wegen Verletzungen und psychischer Erkrankung ausfallen. Und ein Mitarbeiter habe gegenüber Kollegen Rücksicht zu nehmen.
Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz als Option?
Das konkrete Fehlverhalten des Mitarbeiters mache eine vorherige Abmahnung nicht notwendig, so das Gericht. Wäre es denn angebracht gewesen, den Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen und so die Konfliktsituation zu entschärfen?
Nein, erklärten die Richter. Auch dort bestehe die Gefahr, dass der Angestellte sich wieder ähnlich verhalten könnte.
Wie reagieren, wenn ein tätlicher Angriff im eigenen Betrieb passiert?
Kommt so ein Fall im eigenen Unternehmen vor, sollten Arbeitgeber möglichst schnell reagieren, rät Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau. Für eine fristlose Kündigung bleibe nur ein Zeitraum von 14 Tagen, sobald sie von der Tätlichkeit erfahren haben.
In dieser Zeit sollten sie den Vorfall dokumentieren. Zugleich gibt es verschiedene Punkte bei der Frage einer Kündigung abzuwägen, etwa ob eine Tätlichkeit schon häufiger vorkam.
Was sonst noch
- bei einer Dokumentation und der Aufklärung zu beachten ist und
- welche Punkte bei einer Bewertung des Vorfalls ebenfalls eine Rolle spielen sollten,
erfahren Abonnenten der VerkehrsRundschau im Profiportal VRplus. Dort können sie den Rechtsblog frei lesen.