Vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg war die Klage einer weiblichen Führungskraft bei Daimler Truck teilweise erfolgreich, wie das Gericht in Stuttgart mitteilte. Der Managerin wurden in dem jahrelangen Rechtsstreit, bei dem es um eine höhere Vergütung für die Jahre 2018 bis 2022 ging, rund 210.000 Euro zugesprochen. Der Fall war vom Bundesarbeitsgericht nach Stuttgart zurückverwiesen worden. In dem Fall ging es auch um grundsätzliche Fragen zum Thema Equal pay, darunter auch die Frage, welche Gehaltshöhe gerechtfertigt ist.
Vorwurf der geschlechtsbedingten Benachteiligung
Die Frau aus der mittleren Führungsebene hatte sich den Spitzenverdiener in der Riege ihrer männlichen Abteilungsleiter-Kollegen als Vergleichsmaßstab ausgesucht. Sie verdiente ihrer Ansicht nach zu wenig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf das Entgelt des namentlich benannten Kollegen, urteilte das Landesarbeitsgericht. „Der Beklagten ist es gelungen, die insoweit bestehende Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung der Klägerin zu widerlegen“, erklärte das Landesarbeitsgericht.
Anspruch auf die Differenz zum Median-Entgelt
Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch auf die Differenz zwischen der von ihr bezogenen Vergütung und dem Median-Entgelt der männlichen Vergleichsgruppe auf derselben Hierarchieebene. Das Median-Entgelt ist der Verdienst, bei dem genauso viele Vollzeitbeschäftigte darüber liegen wie darunter – ein Mittelwert also. Gegenüber einem einfachen Durchschnitt hat die Berechnung des Medians den Vorteil, dass Spitzenverdienste das Gefüge nicht nach oben verzerren können.
Verfahren mit Urteil nun beendet
Das Verfahren sei nun durch das verkündete Urteil beendet, teilte das Landesarbeitsgericht mit. Rechtsmittel zum Bundesarbeitsgericht seien nicht erneut zugelassen worden (Aktenzeichen 2 Sa 14/24). Eine Sprecherin von Daimler-Truck erklärte, in dem Verfahren habe das Unternehmen seine Standpunkte zu Gleichwertigkeit, Vergleichbarkeit und individueller Leistung dargelegt. Das Gericht habe bestätigt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Vergütung des von ihr als Vergleichsperson benannten Kollegen habe. „Bei Daimler Truck gibt es keine strukturelle geschlechtsspezifische Benachteiligung von tariflichen oder außertariflichen Beschäftigten.“