Altersteilzeit: BAG stärkt Arbeitgeber bei Quotenregelung

25.08.2026 18:31 Uhr | Lesezeit: 1 min
Ein Mensch gibt seine Arbeitszeit in den Laptop ein, im Hintergrund ist eine analoge Uhr eingeblendet
Ein Arbeitnehmer scheiterte vor dem Bundesarbeitsgericht mit seiner Forderung nach Altersteilzeit. Die Richter bestätigten die bisherige Berechnung der tariflichen Quote (Symbolbild)
© Foto: Quality Stock Arts/ AdobeStock

Bei der Berechnung von Altersteilzeit-Quoten dürfen auch Beschäftigte berücksichtigt werden, die nicht Mitglied der Gewerkschaft sind, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass bei der Berechnung einer Altersteilzeit-Quote auch Beschäftigte berücksichtigt werden dürfen, die nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind. Die Entscheidung hat Bedeutung für Unternehmen, die Altersteilzeit über tarifliche Quotenregelungen begrenzen.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, welche Beschäftigten bei der Ermittlung der tariflich festgelegten Altersteilzeit-Quote berücksichtigt werden müssen.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts kommt zu dem Ergebnis: In Tarifverträgen können Quoten für den Anteil von Arbeitnehmern mit Altersteilzeitverträgen an der Belegschaft festgelegt werden. In die Berechnung der Quote könnten auch Arbeitnehmer einbezogen werden, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind (9 AZR 164/25).

So berechnet sich die Altersteilzeit-Quote laut BAG

Verhandelt wurde die Klage eines Arbeitnehmers aus einem Unternehmen der Lebensmittelindustrie in Rheinland-Pfalz. Die Richter entschieden: „Bei der Berechnung der Quote sind auch Arbeitnehmer außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags, die von Altersteilzeit Gebrauch gemacht haben, einzubeziehen.“

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass nur Gewerkschaftsmitglieder in die Berechnung einfließen dürften. Er wollte erreichen, dass er in Altersteilzeit gehen kann, obwohl in dem Unternehmen die Quote von 2,5 Prozent der Beschäftigten mit einem solchen Vertrag bereits erreicht war.

Er argumentierte, die sogenannte Überlastquote sei nicht erreicht, weil in deren Berechnung ausschließlich Gewerkschaftsmitglieder einzubeziehen seien. Dieser Argumentation folgte das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht.

Arbeitgeber darf Haustarifvertrag auf alle Beschäftigten anwenden

Sein Arbeitgeber argumentierte, auch Altersteilzeitverträge mit Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern seien zu berücksichtigen. Er sei schließlich berechtigt, den mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) abgeschlossenen Haustarifvertrag auf alle Arbeitnehmer des Betriebs anzuwenden.

Mit der Entscheidung schafft das Gericht mehr Klarheit für Unternehmen mit tariflichen Altersteilzeit-Regelungen.

HASHTAG


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