Verpackungsregeln im EU-Handel sollen gelockert werden

20.10.2026 14:06 Uhr | Lesezeit: 3 min
Im Logistikzentrum C3 von BLG Logistics in Bremen verpacken Mitarbeiter vorgefertigte Autoteile von Mercedes-Benz für den weltweiten Transport in die Werke des Autoherstellers
Versand ins EU-Ausland: Erleichterung für kleine Firmen
©Foto: BLG/Jan Meier

Kleine Unternehmen sollen beim grenzüberschreitenden Versand von einer PPWR-Pflicht befreit werden. Das EU-Parlament fordert Ausnahmen für Firmen mit weniger als 50 Mitarbeitern.

Kleine Unternehmen könnten beim grenzüberschreitenden Warenversand innerhalb der Europäischen Union von einem Teil der neuen Verpackungspflichten entlastet werden. Das Europäische Parlament hat sich dafür ausgesprochen, die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für bestimmte kleine, in der EU ansässige Unternehmen auszusetzen.

Die derzeitige Regelung betrifft Unternehmen, die verpackte Waren in mehreren EU-Mitgliedstaaten vertreiben. Seit August müssen sie sich grundsätzlich in den jeweiligen Ländern registrieren und dort einen Bevollmächtigten benennen. Vor allem für kleinere Händler bedeutet dies zusätzlichen administrativen Aufwand.

PPWR-Ausnahme für kleine Unternehmen geplant

Nach dem Willen des Europaparlaments soll die Verpflichtung für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten ausgesetzt werden. Voraussetzung ist zudem, dass der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme unter zehn Millionen Euro liegt.

Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU sollen dagegen weiterhin einen Bevollmächtigten benennen müssen.

Die geplante Ausnahme wäre zudem nicht dauerhaft. Sie soll enden, sobald umfassendere europäische Regelungen zur Kreislaufwirtschaft in Kraft treten.

Verpackungspflichten belasten grenzüberschreitenden Versand

Hintergrund der Regelung ist die sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung. Wer Verpackungen erstmals in einem Markt in Verkehr bringt, muss finanzielle und organisatorische Verantwortung für deren spätere Sammlung, Sortierung und Verwertung übernehmen.

Mit dem Bevollmächtigten soll sichergestellt werden, dass Unternehmen diese Verpflichtungen auch dann erfüllen, wenn sie ihren Sitz in einem anderen Land haben.

In der Praxis erfasst die Regelung jedoch auch kleine Händler, die lediglich einzelne Bestellungen in andere EU-Staaten versenden. Gerade aus diesem Bereich hatte es Kritik am damit verbundenen Verwaltungsaufwand gegeben.

Deutschland verzichtet zunächst auf Bußgelder

Für Unternehmen in Deutschland gibt es zunächst eine Übergangsphase. Nach den deutschen Regelungen zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung sollen Verstöße bis zum 12. Februar 2027 nicht mit Geldbußen geahndet werden.

Damit erhalten betroffene Unternehmen zusätzliche Zeit, um ihre Prozesse auf die neuen Anforderungen auszurichten.

EU-Staaten müssen Ausnahmeregelung noch zustimmen

Beschlossen ist die Entlastung noch nicht. Europäisches Parlament und EU-Mitgliedstaaten müssen sich zunächst auf eine gemeinsame Fassung verständigen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind deshalb noch Änderungen möglich.

Für Handel und Logistik ist die Entscheidung vor allem wegen des grenzüberschreitenden Versandgeschäfts relevant. Eine Ausnahmeregelung könnte den administrativen Aufwand für kleinere Onlinehändler und andere Unternehmen reduzieren, die nur vergleichsweise geringe Warenmengen in mehrere EU-Staaten verschicken.

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