Für die Förderprogramme „Ausbildung“ und „Weiterbildung“ können für die Förderperiode 2026 ab Januar Anträge eingereicht werden. Für das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit ab April. Diese Information hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) auf seiner Webseite veröffentlicht.
Ausbildungen zum Lkw-Fahrer bis zu 70 Prozent förderfähig
So können sich Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit dem Förderprogramm Ausbildung betriebliche Ausbildungen zum Lkw-Fahrer fördern lassen. Diese dürfen allerdings erst begonnen werden, nachdem das Amt den Antrag bewilligt hat. Während der Förderperiode lassen sich laut BALM ein Erstantrag und bis zu zwei Folgeanträge auf dem Antragsportal stellen.
Antragstart ist am 14. Januar 2026 um 9 Uhr, so das Amt auf seiner Webseite.
Fördern lassen sich bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bei Klein- und Kleinstunternehmen. Mittlere Unternehmen können sich bis zu 60 Prozent und andere Antragssteller bis zu 50 Prozent der Kosten fördern lassen.
Bei dreijährigen betrieblichen Ausbildungsverhältnissen erkennt das Bundesamt als zuwendungsfähige Kosten pauschal 50.000 Euro an, die sich auf die drei Ausbildungsjahre verteilen. Ist die Ausbildung kürzer, wird der Pauschalbetrag entsprechend verringert. Kommt es zu Änderungen von Inhalten des Zuwendungsbescheids, müssen Unternehmen diese dem Amt mitteilen.
Vorzeitig ohne Abschluss beendete Ausbildungsverhältnisse werden nicht gefördert, bisher geleistete Zuwendungen kann das Amt bis zur vollen Höhe zurückfordern.
Förderberechtigt: Die Unternehmen müssen Halter oder Eigentümer eines schweren Nutzfahrzeugs sein, dass ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist. Das Fahrzeug muss eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 3,501 Tonnen erreichen. Bestimmte Fahrzeuge sind von der Förderung ausgenommen.
Förderprogramm Weiterbildung: Fristen beachten
Ebenfalls fördern lassen sich allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen in Güterkraftverkehrsunternehmen, die einen Lkw-Fuhrpark haben. Dies ist möglich über die Förderrichtlinie „Weiterbildung“.
Förderfähig sind nur Maßnahmen, die der Teilnehmende beziehungsweise das Unternehmen beginnt, nachdem das Amt den Antrag bewilligt hat. Sobald der Zuwendungsbescheid da ist, müssen sie innerhalb von vier Monaten durchgeführt werden.
Die Förderperiode startet ebenfalls am 14. Januar um 9 Uhr. Ab dann können Anträge eingereicht werden Die Weiterbildungen müssen gewisse Grundvoraussetzungen erfüllen, wie das Bundesamt weiter ausführt.
Nicht jeder Lehrgang gilt als förderfähige Weiterbildung
Außerdem wird es einen Maßnahmenkatalog zusammenstellen, in dem es förderfähige Maßnahmen aufführt. Eine Liste dazu soll rechtzeitig vor Beginn der Förderperiode im Antragsportal zu finden sein.
Verbindlich vorgeschriebene Weiterbildungsmaßnahmen, mit denen Ausbildungsnormen eingehalten werden müssen, lassen sich unter anderem nicht fördern. Auch muss eine förderbare Maßnahme einer Mindestdauer von vier Unterrichtsstunden mit jeweils mindestens 45 Minuten haben.
Ein „Vorbereitungslehrgang auf die Grundqualifikation“ ist zum Beispiel förderfähig, da er nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Anders sieht es bei der beschleunigten Grundqualifikation aus, diese ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch Schulungen zu Fahrsicherheit und Ökonomie können zu den förderfähigen Maßnahmen zählen.
Zuwendungshöchstbetrag von Anzahl der zugelassenen Lkw abhängig
Antragsberechtigte: Um Anträge für das Förderprogramm stellen zu können, müssen die Unternehmen ebenfalls Halter oder Eigentümer von Fahrzeugen sein, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind. Die Fahrzeuge müssen mindestens 3,501 Tonnen zulässige Gesamtmasse erreichen.
Auch in diesem Programm können innerhalb der Förderperiode ein Erstantrag und bis zu zwei Folgeanträge gestellt werden.
Die Förderhöhe richtet sich zudem ebenfalls nach der Unternehmensgröße: Die Anteile der zuwendungsfähigen Kosten sind entsprechend aufgeteilt. Sie liegen also zum Beispiel bei Kleinstunternehmen bei 70 Prozent.
Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen ergibt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug multipliziert mit der Anzahl der auf das Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge ab dem 1. Dezember 2025.
Der Fördersatz je Nutzfahrzeug liegt:
- bei Kleinst- und Kleinunternehmen bei bis zu 1.050 Euro.
- Bei mittleren Unternehmen beträgt er bis zu 900 und
- bei anderen Unternehmen bis zu 750 Euro.
Förderprogramm Umweltschutz und Sicherheit: Von Fahrerassistenz bis Telematik
Antragsstart im Förderprogramm Umweltschutz und Sicherheit in der kommenden Förderperiode ist der 14. April 2026.
Gefördert werden fahrzeugbezogene oder effizienzsteigernde Maßnahmen bei Lkw ab 3,5 Tonnen. Dazu zählen zum Beispiel der Kauf von Fahrerassistenz- und Partikelminderungssystemen. Aber auch Aufwendungen für die kostenpflichtige Nutzung von sicheren Parkplätzen in Deutschland lassen sich damit fördern, so das Balm. Ebenfalls förderbar sind Telematiksysteme und vieles mehr.
Eine detaillierte Liste der förderfähigen Maßnahmen, Informationen und Hinweise sowie die Antragsformulare und dazugehörenden Ausfüllhilfen will das Amt rechtzeitig vor Antragsbeginn im Antragsportal zur Verfügung stellen.
Wie viel Förderung ist möglich?
Höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben lassen sich fördern.
Der Zuwendungshöchstbetrag ergibt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug von bis zu 2000 Euro multipliziert mit der Anzahl der Fahrzeuge, die bis zum 01.12.2025 auf das Unternehmen zugelassen waren.
Der Höchstbetrag ist zudem gedeckelt: Je Unternehmen sind das maximal 33.000 Euro pro Jahr. De-Minimis-Beihilfen dürfen innerhalb von drei Jahren laut EU-Vorgaben zudem nicht bei mehr als 300.000 Euro liegen. Die Förderung ist – wie alle der oben genannten Förderungen – abhängig von Haushaltsmitteln.