Die Bundesregierung will die Finanzierung der deutschen Straßeninfrastruktur auf eine neue Grundlage stellen und hat dazu den Gesetzentwurf „zur Änderung der Finanzierung der Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen“ vorgelegt. Der Bundestag will den Entwurf am Freitag, 6. November, in erster Lesung beraten.
Im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD ist vereinbart worden, „dass zukünftig eine überjährige, flexible und verlässliche Finanzierung der Autobahn GmbH garantiert wird“, heißt es in dem Entwurf. Hierfür solle die Finanzierung der Autobahn GmbH in einem Drei-Säulen-Modell aus Haushaltsmitteln, Nutzerfinanzierung und privatem Kapital erfolgen.
Fremdkapital in Form von Krediten und Anleihen
Die Autobahn GmbH soll laut Bundesregierung „begrenzt kreditfähig“ werden. Ihr sollen zudem Lkw-Mauteinnahmen zur Verfügung gestellt werden. Im Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG) soll das bisherige Verbot der Aufnahme von Krediten am Markt gestrichen werden. Zugleich werde die Autobahn GmbH ausdrücklich ermächtigt, Fremdkapital in Form von Krediten und Anleihen aufzunehmen.
„Der Autobahn GmbH wird eine Einnahmekompetenz an der Lkw-Maut verschafft, um dadurch den Schuldendienst für das Fremdkapital zu gewährleisten“, heißt es. Sie werde durch Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes zur „Mautgläubigerin des Mautteilsatzes der Lkw-Maut für die Infrastrukturkosten der Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung, für die der Bund Träger der Straßenbaulast ist“.
Zunehmender Sanierungsbedarf im Straßennetz
In den vergangenen Jahren seien die Investitionen in die Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung zwar kontinuierlich gestiegen, heißt es zur Begründung. Trotzdem bestünden weiterhin erhebliche finanzielle Herausforderungen, um den zunehmenden Sanierungsbedarf nachzukommen. Die Finanzierung der Autobahn GmbH erfolge bisher ausschließlich aus dem Bundeshaushalt und sei somit an die jährliche Haushaltsaufstellung gebunden.
Weitere Gesetzesanpassungen notwendig
Um die Maut vereinnahmen zu können, soll im InfrGG ein „öffentlich-rechtliches Nutzziehungsrecht“ an den Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung zur Übertragung an die Autobahn GmbH begründet werden. In diesem Zusammenhang sei eine Anpassung im Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz zu den Aufsichtsbefugnissen des Fernstraßen-Bundesamtes über die Autobahn GmbH vorgesehen, heißt es in dem Gesetzentwurf.