Wer als Versicherungsnehmer glaubt, die Kasko richtet´s schon, kann auf dem Holzweg sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem aktuellen Fall zu klären, wer bei einer Kaskoversicherung das Werkstattrisiko zu tragen hat.
Die Richter entschieden: Konkret hat auch bei einem Kaskoschaden am Fahrzeug der Versicherungsnehmer wirtschaftlich zu handeln, wenn es im Vertrag so festgelegt ist (IV ZR 235/25). Die Versicherung muss nicht alles zahlen.
Werkstattrisiko bei Kaskoversicherung: Das BGH-Urteil
Das sogenannte Werkstattrisiko ist das finanzielle Risiko, dass entsteht, wenn eine Werkstatt ein durch einen Unfall beschädigtes Fahrzeug unsachgemäß, unwirtschaftlich oder zu teuer repariert, wie Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der Verkehrsrundschau erklärt.
In dem Fall vor dem BGH hatte der Versicherer vertraglich festgelegt, dass er nur die erforderlichen Kosten im Schadenfall übernehmen würde. Die Richter entschieden: Die Versicherung musste nur einen Teil der Reparaturkosten übernehmen. Grund dafür war zum einen, dass die Reparaturkosten laut einem Sachverständigem teilweise überhöht waren. Zum anderen muss laut BGH ein Versicherungsnehmer beim Lesen der Klausel davon ausgehen, dass die Versicherung nur das übernimmt, was man als wirtschaftlich vernünftig handelnde Person auch selbst zu tragen bereit gewesen wäre.
Kaskoschaden: Was Logistikunternehmen prüfen sollten
Rechtsanwalt Axel Salzmann erläutert im Rechtsblog anhand des Urteils, was Logistikunternehmer künftig abwägen und prüfen sollten und wie sie im Falle eines Kasko-Schadens vorgehen sollten.
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- BGH-Urteil: welche Punkte ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Versicherungsnehmer laut BGH beachten würde,
- Reparaturkosten: welche Unterschiede bei der Definition der „erforderlichen“ Kosten zwischen Haftpflicht-Fall und Kasko-Fall bestehen,
- Kaskoversicherung: was Logistiker abwägen sollten,
- Kasko-Fall: wie Logistiker aufgrund des Urteils handeln sollten.
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