Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass schwerwiegende Indizien für einen heimlichen Audiomitschnitt ausreichen können, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein begründeter Verdacht auf Basis solcher Indizien reiche dafür aus, so das Gericht.
Heimliche Tonaufnahmen – nicht nur von Personalgesprächen – sind verboten. Darauf weist Rechtsanwalt Axel Salzmann im Rechtsblog der VerkehrsRundschau hin. Er geht dort genauer auf das Urteil ein.
Personalgespräch und heimlicher Audiomitschnitt
Im konkreten Fall vor dem Landesarbeitsgericht ging es um ein Personalgespräch, bei dem der Arbeitnehmer sein Smartphone auf dem Tisch liegen hatte, sich aber kaum Notizen auf seinem Schreibblock machte. Am selben Abend schickte er ein acht Seiten langes Protokoll in überwiegend wörtlicher Rede an den Geschäftsführer und die Gesprächsteilnehmer.
Verschiedene Punkte sprachen zudem dafür, dass ein Programm einen Audiomitschnitt in Text umgewandelt hatte. Der Arbeitgeber vermutete eine heimliche Aufnahme, bat den Mitarbeiter um eine Stellungnahme und kündigte ihm dann fristlos.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg
Das ließ der Arbeitnehmer nicht auf sich sitzen und klagte. Er gab an, dass er das Protokoll aus seiner Erinnerung kurz nach dem Gespräch angefertigt habe. Das Gericht glaubte ihm allerdings nicht und bestätigte die fristlose Kündigung. Eine Originaldatei der Aufnahme sei nicht notwendig, wenn schwerwiegende Indizien vorliegen.
Weitere Informationen zum Urteil im Rechtsblog
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