Paketannahme verweigert: Wer haftet bei Verlust im Verteilzentrum?

20.03.2026 09:54 Uhr | Lesezeit: 1 min
Pakete auf einer Fördertechnik im Versandzentrum
Wie haftet eine Paketdienstleister für den Verlust eines Paketes im Verteilzentrum, wenn der Empfänger und der Absender die Annahme verweigert haben? Darüber entschied das OLG Saarbrücken (Symbolbild)
© Foto: greenblue/stock.adobe.com (generiert mit KI)

Weder Absender noch Empfänger nahmen das Paket an, im Verteilzentrum verschwand es. Der Paketdienstleister sollte voll dafür aufkommen. Das Gericht entschied anders. Was das Urteil für Spediteure bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Axel Salzmann im VerkehrsRundschau-Rechtsblog.

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hatte zu klären, ob ein qualifiziertes Verschulden eines Paketdienstleisters vorliegt, wenn sowohl Empfänger als auch Absender die Annahme des Pakets verweigern und es danach im Verteilzentrum nicht mehr auffindbar ist.

Das Unternehmen, dass die Ware im Wert von rund 8000 Euro versendet hatte, stellte einen Nachforschungsauftrag erst nach drei Wochen und nahm eine Schadensmeldung nach fünf Monaten vor. Da das Paket verloren gegangen war, forderte es vom Paketdienstleister den vollen Wert des Paketes und berief sich dabei auf qualifiziertes Verschulden nach Paragraf 435 Handelsgesetzbuch (HGB).

Die Richter mussten also beurteilen, ob in dem konkreten Fall der Frachtführer

  • vorsätzlich oder leichtfertig da Paket verloren hatte und
  • obwohl er mit dem Schaden rechnen musste, diesen bewusst in Kauf genommen hätte.

In dem Fall läge ein qualifiziertes Verschulden vor und gesetzlich oder vertraglich festgelegte Haftungsbefreiungen oder -grenzen würden nicht gelten.

Kein Qualifiziertes Verschulden, aber gesetzliche Haftung greift

Das Gericht entschied, dass kein qualifiziertes Verschulden vorlag (Aktenzeichen 3 U 7/25). Es sprach dem Unternehmen eine Entschädigung in Höhe von 120 Euro nach Paragraf 431 HGB zu. Der Paragraf begrenzt die Entschädigung auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm der Ware.

Die Entscheidung des Gerichts:

  • Ohne weitere Umstände läge nach doppelter Annahmeverweigerung und Verlust im Verteilzentrum kein leichtfertiges Verhalten vor, bei dem eine Wahrscheinlichkeit für einen Schaden bewusst in Kauf genommen worden ist, so die Richter.
  • Die Situation unterscheide sich von klassischen Transportverlusten, begründete das Gericht unter anderem seine Entscheidung.
  • Da die Ware aber im Gewahrsam des Frachtführers verloren ging, hafte er dem Grunde nach. 

Unterschied zur Rechtsprechung des BGH

Dabei unterscheidet sich das Urteil deutlich von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wie Rechtsanwalt Axel Salzmann im Rechtsblog der VerkehrsRundschau erläutert. Dieser urteilte, dass ein völlig ungeklärter Verlust ein qualifiziertes Verschulden zumindest naheliegt. Das OLG sieht die Grundsätze des BGH nicht gegeben an, wenn der Verlust nach gescheiterter Zustellung und Annahmeverweigerung auftritt.

Salzmann ordnet im Rechtsblog die praktische Bedeutung für Spediteure ein und nennt verschiedene Punkte, aus dem Urteil. So würden Verluste nach gescheiterter Zustellung haftungsrechtlich milder bewertet als klassische Transportverluste.

  • Welche weiteren Punkte sich aus dem Urteil für Spediteure ableiten lassen,
  • Welche Gründe die Richter des OLG noch anführen, um es vom BGH abzugrenzen
  • Und was die Richter zum Thema Entsorgung ausgeführt haben

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Weitere Informationen für Transportunternehmen und Logistiker zum Thema Haftung und Warenverlust


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