Egal, ob dichtes Auffahren, Lichthupe, oder plötzliches Ausbremsen: Wer davon als Fahrer – egal ob im Pkw oder Lkw – betroffen ist, fühlt sich bedrängt. Aber nicht immer ist ein solches Verhalten Nötigung, wie Rechtsanwalt Wolf-Henning Hammer im Verkehrsrechtsblog der VerkehrsRundschau erklärt.
Denn auch wer rücksichtslos überholt und als Folge davon beim Wiedereinscheren in eine enge Lücke den Hintermann ausbremst, will oft nur schnell vorankommen. Entscheidend für eine Nötigung im Sinne von Paragraf 240 Strafgesetzbuch ist aber die Absicht, einen Verkehrsteilnehmer zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.
Trotzdem kann ein rücksichtsloses Verhalten strafbar sein, wenn es den Tatbestand einer Gefährdung des Straßenverkehrs oder eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr darstellt. Er verweist unter anderem auf ein Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Beschluss vom 26. Juni 2025 – 5 ORs 41/25), dass sich in seinem Urteil ebenfalls mit der Frage auseinandersetzen musste, ob das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers wirklich den Tatbestand der Nötigung erfüllte oder eben nicht.
Wichtig sei es, Ruhe zu bewahren, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer die Straße bewusst blockiere und den nachfolgenden Verkehr absichtlich ausbremst, rät der Anwalt. Man sollte dann nicht selbst zum Nötiger werden.
Welche typische Verhaltensmuster für eine Nötigung sprechen, was einem Nötiger droht, wo die Abgrenzung zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs liegen und was gegebenenfalls bei einem Unfall durch einen Nötiger helfen kann, erfahren Abonnenten im Verkehrsrechtsblog, den sie im Profiportal VRplus frei lesen können