Nach einem Gabelstapler-Unfall an einem Ladetor entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, dass Hallenbetreiber und Fuhrunternehmer den Schaden jeweils zur Hälfte tragen müssen.
Ein Betreiber einer Umschlaghalle sollte für den Unfall eines Fuhrunternehmers an den Ladetoren für dessen Behandlung und Folgekosten zahlen. Das OLG urteilte: Generelle Einweisungen oder eine Hausordnung reichen nicht aus, um Unfälle zu vermeiden. Der Betreiber hätte mehr tun müssen (Aktenzeichen 1 U 228/24).
Gabelstapler-Unfall im Ladebereich
Konkret hantierte der Fuhrunternehmer beim Beladen seines Lkw an einem Ladetor mit seinem Hubwagen, einer sogenannten Ameise. Zugleich transportierte ein Mitarbeiter des Hallenbetreibers Waren zu den Ladetoren und befuhr die Ladezone, die auch von den Fuhrunternehmern genutzt wurde.
Als der Fuhrunternehmer – ohne sich umzusehen – in den Durchfahrtsbereich trat, wurde er vom Gabelstaplerfahrer angefahren. Er zog sich erhebliche Verletzungen zu.
Haftungsverteilung nach dem Urteil
Der Unfallversicherer des Fuhrunternehmers wollte 70 Prozent der Behandlungs- und Folgekosten ersetzt haben. Das Gericht hatte nun zu klären, ob dies gerechtfertigt war und wie sich die Schuld verteilte. Letztendlich sah es ein Verschulden bei beiden Parteien, wie Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau erläutert.
Während der Betreiber nicht die notwendigem organisatorische Maßnahmen getroffen habe und der Gabelstapler sich nicht korrekt verhalten habe, hätte der Fuhrunternehmer sich umschauen müssen. Daher müssen die beiden Parteien den Schaden zu je 50 Prozent tragen.
Weitere Informationen im Rechtsblog
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- welche organisatorischen Maßnahmen Hallenbetreiber ergreifen sollten, um Unfälle an der Rampe und in Überschneidungsbereichen der Ladezone zu vermeiden
- welche Maßnahmen hierfür nicht ausreichen
- wie sich Gabelstaplerfahrer in der Ladezone zu verhalten haben
- warum der Bertreiber der Halle in diesem Fall kein Haftungsausschluss einer gemeinsamen Betriebsstätte geltend machen konnte.
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