Urteil zu Gabelstapler-Unfall in der Umschlaghalle: Betreiber haftet mit

24.08.2026 11:15 Uhr | Lesezeit: 1 min
Eine junge Frau ist auf einem Betriebshof gestürzt und hält sich den Knöchel. Im Hintergrund ein Gabelstaplerfahrer, der zu Hilfe eilt. (Symbolbild mit Fotomodellen)
Fahren Gabelstapler auf dem Betriebsgelände einer Umschlaghalle, sind einige Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, damit es möglichst nicht zu einem Unfall kommt. Aktuell befasste sich das OLG Düsseldorf mit einem Gabelstapler-Unfall an einem Ladetor und klärte die Haftung von Hallenbetreiber und Fuhrunternehmer (Symbolbild mit Fotomodellen)
© Foto: auremar/stock.adobe.com

Betreiber von Umschlaghallen müssen hohe Anforderungen an die Sicherheit erfüllen, grade im Zusammenhang mit Gabelstaplern. Sonst drohen Schadenersatzforderungen, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Rechtsanwalt Axel Salzmann ordnet dies im Rechtsblog ein.

Nach einem Gabelstapler-Unfall an einem Ladetor entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, dass Hallenbetreiber und Fuhrunternehmer den Schaden jeweils zur Hälfte tragen müssen.

Ein Betreiber einer Umschlaghalle sollte für den Unfall eines Fuhrunternehmers an den Ladetoren für dessen Behandlung und Folgekosten zahlen. Das OLG urteilte: Generelle Einweisungen oder eine Hausordnung reichen nicht aus, um Unfälle zu vermeiden. Der Betreiber hätte mehr tun müssen (Aktenzeichen 1 U 228/24).

Gabelstapler-Unfall im Ladebereich

Konkret hantierte der Fuhrunternehmer beim Beladen seines Lkw an einem Ladetor mit seinem Hubwagen, einer sogenannten Ameise. Zugleich transportierte ein Mitarbeiter des Hallenbetreibers Waren zu den Ladetoren und befuhr die Ladezone, die auch von den Fuhrunternehmern genutzt wurde.

Als der Fuhrunternehmer – ohne sich umzusehen – in den Durchfahrtsbereich trat, wurde er vom Gabelstaplerfahrer angefahren. Er zog sich erhebliche Verletzungen zu.

Haftungsverteilung nach dem Urteil

Der Unfallversicherer des Fuhrunternehmers wollte 70 Prozent der Behandlungs- und Folgekosten ersetzt haben. Das Gericht hatte nun zu klären, ob dies gerechtfertigt war und wie sich die Schuld verteilte. Letztendlich sah es ein Verschulden bei beiden Parteien, wie Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau erläutert.

Während der Betreiber nicht die notwendigem organisatorische Maßnahmen getroffen habe und der Gabelstapler sich nicht korrekt verhalten habe, hätte der Fuhrunternehmer sich umschauen müssen. Daher müssen die beiden Parteien den Schaden zu je 50 Prozent tragen.

Weitere Informationen im Rechtsblog

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  • welche organisatorischen Maßnahmen Hallenbetreiber ergreifen sollten, um Unfälle an der Rampe und in Überschneidungsbereichen der Ladezone zu vermeiden
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  • warum der Bertreiber der Halle in diesem Fall kein Haftungsausschluss einer gemeinsamen Betriebsstätte geltend machen konnte.

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