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Urteil: Keine ermäßigte Einkommensteuer auf Corona-Hilfen

20.06.2023 16:08 Uhr | Lesezeit: 2 min
Nahaufnahme von einem Richterhammer als Symbolbild für ein Gerichtsurteil
Die Richter am Finanzgericht Münster urteilten, dass Corona-Hilfen bei der Einkommensteuer nicht ermäßigt zu besteuern sind (Symbolbild)
© Foto: picture alliance / CHROMORANGE | Udo Herrmann

Das Finanzgericht Münster beschäftigte sich mit der Frage, ob Corona-Hilfen außerordentliche Einkünfte sind und somit einer ermäßigten Einkommensbesteuerung unterliegen.

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Corona-Hilfen sind keine außerordentlichen Einkünfte und damit gibt es keine ermäßigte Einkommensteuer auf diese Hilfen. Das entschied das Finanzgericht Münster am 26. April in einem Urteil.

In dem Fall hatte ein Betreiber eines Hotels und einer Gaststätte aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen 2020 verschiedene Corona-Hilfen bekommen, darunter auch die sogenannte November-/Dezemberhilfe, wie das Finanzgericht in seinem Newsletter mitteilt. Das Finanzamt besteuerte diese erhaltenen Beträge mit der tariflichen Einkommenssteuer.

Das Unternehmen entschloss sich zur Klage: Die Corona-Hilfen seien nach Paragraf 24 Nummer 1 in Verbindung mit Paragraf 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermäßigt zu besteuern, begründete das Unternehmen. Die Hilfszahlungen seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs.

Unternehmen: Außerordentliche Einkünfte aufgrund höheren Gewinns

Sie hätten zu außerordentlichen Einkünften geführt, weil das Unternehmen im Jahr 2020 einen höheren Gewinn verzeichnet habe, als es bei einem normalen Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre. Zugleich seien die Umsatzerlöse ohne die Zuschüsse im Vergleich zu den Umsatzerlösen der Vorjahre niedriger ausgefallen.

Richter: Voraussetzungen fehlen

Die Richter sahen das anders und wiesen die Klage ab. Es sei nicht entscheidend für das Urteil, ob die Corona-Hilfe eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen oder aber für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit sind.

Es handele sich nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des Paragrafen 34 Absatz 1, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Es lägen keine außerordentlichen Einkünfte vor, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehle.

Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken noch seien sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden seien, so die Richter. Sie seien zudem in diesem Veranlagungszeitraum nicht mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.

Höherer Gewinn unerheblich

Dass das Unternehmen durch die Corona-Hilfen 2020 einen höheren Gewinn erreichen konnte, sei unerheblich, dadurch sei keine Zusammenballung von Einkünften gegeben. Falls es sich auf die frühere Rechtsprechung des BFH beziehe, nach der eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden konnte, seien die Betriebseinnahmen zu betrachten. 2020 hätten die Betriebseinnahmen aber selbst unter Einbezug der Zuschüsse unterhalb des Niveaus der Vorjahre gelegen.

Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen.

(Finanzgericht Münster, Urteil vom 26. April 2023, Aktenzeichen 13 K 425/22 E)

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