München. Der Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss ist ohne Vorliegen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht möglich. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof München. In diesem Fall war ein Fahrer, der gelegentlich Cannabis konsumierte, zum ersten Mal unter Cannabiseinfluss gefahren und erwischt worden. Dies wurde als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot geahndet wurde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hatte das Landratsamt Starnberg damit begründet, dass der Kläger, der gelegentlich Cannabis konsumiert hat, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, weil er den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne. Hiergegen wehrte sich der Fahrer erfolgreich. Ebenso wie bei einer Trunkenheitsfahrt hätte die Behörde erst ein medizinisch-psychologisches Gutachten einholen müssen, um zu überprüfen, ob der Fahrer tatsächlich ungeeignet ist.
Urteil vom 25.04.2017
Aktenzeichen: 11 BV 17.33
Urteil: Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss
Genauso wie bei einer Trunkenheitsfahrt muss die Fahrerlaubnisbehörde nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entscheiden, ob jemand geeignet zum Führen eines Fahrzeugs ist oder nicht.