Hamm. Wer bei einem vorsätzlich verkehrswidrigen Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Verkehrsteilnehmer tödlich und drei weitere zum Teil schwer verletzt werden, riskiert eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Zu dieser Strafe verurteilte das Oberlandesgericht Hamm den Fahrer eines Lieferwagens, der Pakete zustellte. Nach einem ersten verkehrswidrigen Überholvorgang, bei dem der Angeklagte eine Linksabbiegerspur und eine durchgezogene Linie mit überhöhter Geschwindigkeit überfuhr, näherte er sich dem rechtseitigen Einmündungsbereich einer quer verlaufenden Straße. Aus der Einmündung bog ein Pkw nach rechts in gleicher Fahrtrichtung ein.
Um hinter diesem Fahrzeug zu bleiben, hätte der Überholende seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen. Dies wollte er vermeiden, setzte zum Überholen des Fahrzeugs an und überfuhr hierbei eine Sperrfläche vor dem Einmündungsbereich sowie die für den Gegenverkehr vorgesehene Linksabbiegerspur. Diese befuhren zwei entgegenkommende Fahrzeuge. Der Angeklagte reduzierte seine Geschwindigkeit von noch zirka 75 bis 90 Stundenkilometer nicht und fuhr frontal auf das erste Fahrzeug zu. Dessen Fahrerin konnte den Zusammenstoß mit dem Lieferwagen trotz eines Ausweichmanövers nicht vermeiden. Der hierdurch abgelenkte Lieferwagen kollidierte sodann mit dem zweiten Fahrzeug. Dessen Fahrer erlitt bei dem Unfall tödliche Verletzungen, die weiteren Insassen erlitten zum Teil schwere Verletzungen.
Der rasende Paketzusteller in dem Lieferwagen war zwar ordnungswidrigkeitsrechtlich schon aufgefallen, nicht aber strafrechtlich und war damit auch nicht vorbestraft. Er wurde wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Münster bestätigte die zuständige kleine Strafkammer die Verurteilung und setzte die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf gesetzlich zulässige Höchstfrist von fünf Jahren fest. (ctw/ag)
Beschluss vom 23.03.2017
Aktenzeichen 4 RVs 33/17