Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich in einem aktuellen Fall mit der Frage, ob in einem gerichtlichen Vergleich geregelter Verzicht auf den Mindesturlaub wirksam sein kann (Aktenzeichen 9 AZR 104/24). Konkret löste ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeitenden nach einem gerichtlichen Vergleich mit einer Abfindung auf.
In dem Vergleich hatte der frühere Arbeitgeber die Urlaubsansprüche als „in natura“ gewährt bezeichnet. Weil er vor dem Vergleich und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig war, konnte der Mitarbeiter die Urlaubstage nicht nehmen.
Der frühere Mitarbeiter stimmte dem Vergleich zwar zu, gab allerdings seine rechtlichen Bedenken bezüglich des Urlaubspassus zu Protokoll und klagte später auf Abgeltung der Urlaubsansprüche. Die Richter des BAG wiesen die Revision des Arbeitgebers in letzter Instanz ab und gaben dem früheren Mitarbeiter recht.
Eine Vereinbarung von Urlaubsansprüchen „in natura“ hält das BAG für unwirksam, wenn dabei der Mindesturlaub gar nicht genommen wurde. „Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden“, teilt das BAG mit. Dies gelte auch, wenn ein gerichtlicher Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung regelt und dabei schon feststehe, dass der Angestellte den Mindesturlaub wegen Krankheit nicht mehr nehmen können.
Rechtsanwalt Axel Salzmann ordnet das Urteil im Rechtsblog der VerkehrsRundschau ein. Es zeige, dass im Rahmen eines Vergleichs Urlaubsansprüche nicht pauschal mit einer Vergleichszahlung abgegolten werden können. „Insofern ist es zukünftig zwingend notwendig, ausdrücklich bei Vergleichszahlungen die Abgeltung von Urlaubsansprüchen zu benennen“, so der Anwalt.
Worauf hierbei sonst noch zu achten ist und was speziell beim Thema Urlaubsansprüche von Mitarbeitern vom Arbeitgeber im Blick behalten werden sollte, erfahren Abonnenten im Profiportal VRplus, wo sie den Blog kostenfrei lesen können.