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Arbeitsrecht: Kein Verzicht auf Mindesturlaub möglich

04.06.2025 08:28 Uhr | Lesezeit: 3 min
Nahaufnahme von einem Richterhammer als Symbolbild für ein Gerichtsurteil
Bei dem Fall vor dem BAG ging es um die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs
© Foto: picture alliance / CHROMORANGE | Udo Herrmann

Über Urlaubsansprüche wird vor dem Bundesarbeitsgericht immer wieder gestritten, nun ging es den gesetzlichen Anspruch auf Mindesturlaub bei einem gerichtlichen Vergleich.

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Arbeitnehmer können auch bei einem gerichtlichen Vergleich zur Beendigung ihres Arbeitsvertrags den gesetzlichen Mindesturlaub von ihrem Arbeitgeber einfordern. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen.

„Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub ‚verzichten‘“, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter (9 AZR 104/24).

Bei dem Fall ging es um die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs. Der Kläger war als Betriebsleiter eingestellt, aber von Beginn bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nach gerichtlichem Vergleich wurde das Arbeitsverhältnis mit Zahlung einer Abfindung von 10.000 Euro aufgelöst. In dem Vergleich wurden Urlaubsansprüche als „in natura gewährt“ bezeichnet.

Verzicht auf Mindesturlaub trotz Vergleichs unwirksam

Dagegen klagte der Ex-Betriebsleiter und verlangte für noch offene sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs die Zahlung von 1615 Euro nebst Zinsen. Er vertrat die Ansicht, dass der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den Mindesturlaub unwirksam sei. Die Vorinstanzen, darunter das Landesarbeitsgericht Köln, gaben seiner Klage statt. Die Revision seines Arbeitgebers dagegen wies das Bundesarbeitsgericht nun ab.

Der Kläger habe gemäß dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023, entschieden die Bundesrichter. Eine Vereinbarung, nach der Urlaubsansprüche in natura gewährt sind, sei beim Ausschluss von Mindesturlaub unwirksam.

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