Betriebsräte mit einem befristetem Arbeitsvertrag haben keinen Anspruch auf Festeinstellung. Es sei zulässig, dass befristete Verträge von Arbeitnehmer, die in den Betriebsrat gewählt wurden, wie vereinbart auslaufen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall aus Niedersachsen (7 AZR 50/24). Das gelte allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer nicht wegen seiner Arbeit in der Arbeitnehmervertretung benachteiligt wurde und deshalb ohne Folgevertrag blieb.
In dem Fall aus einem Logistikunternehmen ging es um die Wirksamkeit einer Befristung und die Verpflichtung des beklagten Arbeitgebers, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Betriebsratsmitglied hatte einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag.
Betriebsratstätigkeit darf keine Rolle spielen
Von 19 Arbeitnehmern des Unternehmens, die einen auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss einer Festanstellung – der Kläger gehörte nicht dazu. Er argumentierte, Grund sei allein seine Betriebsratsmitgliedschaft. Allerdings schloss der Arbeitgeber mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge.
Der Arbeitgeber begründete das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger mit Unzufriedenheit über dessen Arbeitsleistung und seinem persönlichen Verhalten. Die Betriebsratstätigkeit habe bei der Entscheidung keine Rolle gespielt. Die Vorinstanzen in Niedersachsen hatten die Klage des Mannes bereits zurückgewiesen. Seine Revision beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
Richter sehen Betriebsratsmitglieder gut geschützt
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte mit der Entscheidung seine Rechtsprechung aus den Jahren 2012 und 2014. Danach ist eine Befristung durch die Wahl eines Arbeitnehmers in den Betriebsrat nicht unwirksam. Betriebsratsmitglieder seien durch einen Passus im Betriebsverfassungsgesetz, wonach sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden dürfen, „hinreichend geschützt“, so die Bundesarbeitsrichter.