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Rechtsblog: Was bei Sabbaticals zu beachten ist

19.08.2024 11:00 Uhr | Lesezeit: 1 min
Ein Mann steht vor herbstlich gefärbten Bäumen und macht mit den Händen das Zeichen für "Timeout"
Ein Sabbatical kann als Auszeit für den Mitarbeiter mehrere Monate bis zu ein Jahr dauern und verschieden ausgestaltet sein (Symbolbild)
© Foto: coldwaterman/stock.adobe.com

Pflegefall, Weiterbildung, Weltreise – es gibt verschiedenste Gründe, warum sich Mitarbeiter eine temporäre Auszeit wünschen. Doch die vertragliche Ausgestaltung sollten Unternehmer genau überlegen, rät Rechtsanwalt Axel Salzmann im VerkehrsRundschau-Rechtsblog.

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Mitarbeiter können verschiedene Gründe dafür haben, sich eine berufliche Auszeit zu wünschen. Auch ein plötzlicher Pflegefall kann solch ein Grund sein. Über das Arbeitsmodell Sabbatical ist es möglich, solch eine Auszeit individuell zu vereinbaren, so Rechtsanwalt Axel Salzmann im Rechtsblog der VerkehrsRundschau.

Dabei kann das Sabbatical wenige Monate oder bis zu ein Jahr lang sein. In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer – mit wenigen Ausnahmen – aber keinen Anspruch auf ein Sabbatical, es liegt im Ermessen des Unternehmens, ob es so ein Modell anbietet oder eben nicht.

Es gibt verschiedene Varianten der Ausgestaltung: Als Langzeitarbeitskonto, Lohnverzicht durch Teilzeitmodell und unbezahlter Sonderurlaub. Diese lassen sich vertraglich festlegen.

Wichtig ist, die Bedingungen detailliert im Vertrag zu vereinbaren, erklärt der Rechtsanwalt. Unter anderem sollte im Vertrag stehen, wie lange das Sabbatical dauert.

Was Unternehmen bei der Ausgestaltung sonst noch zu beachten haben, welche Rolle der Gleichbehandlungsgrundsatz spielt und was für den Versicherungsschutz gilt, erfahren Abonnenten im Profiportal VRplus, wo sie den Rechtsblog frei lesen können. Dort erklärt Rechtsanwalt Axel Salzmann auch, welche Vorteile es für Arbeitgeber haben kann, solch ein Modell umzusetzen und wann welche Variante sinnvoll sein kann.

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