Sorgfaltspflicht bei der Wahl der Transportstrecke
Grundsätzlich ist der Verfrachter verpflichtet, die Sendung auf dem vereinbarten oder üblichen Weg zu befördern. Wurde keine Route ausdrücklich festgelegt, muss er eine angemessene und wirtschaftlich sinnvolle Strecke wählen.
Abweichungen sind zwar grundsätzlich möglich, dürfen jedoch nicht zu einer erhöhten Gefährdung der Ladung führen und müssen sachlich begründet sein.
Haftung bei unangemessener Routenänderung
Kommt es infolge einer nicht gerechtfertigten Routenabweichung zu Schäden oder Verlust des Transportguts, greift die Haftung nach § 498 Abs. 1 HGB. In solchen Fällen kann sich der Verfrachter regelmäßig nicht auf Haftungsausschlüsse berufen.
Eine unangemessene Abweichung gilt als Verstoß gegen die Pflicht eines ordentlichen Beförderers.
Urteil des LG Hamburg konkretisiert Rechtslage
In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Hamburg (Az.: 412 HKO 25/24) die Haftung eines Verfrachters bestätigt. In dem Fall war ein Container auf dem Weg von Ägypten nach Marokko zunächst am Zielhafen vorbeigeführt und weiter bis nach Nordspanien transportiert worden.
Auf dieser verlängerten Route geriet das Schiff in schwere See, der Container ging verloren. Das Gericht wertete die zusätzliche Passage durch ein bekannt gefährlicheres Seegebiet als unzulässige Routenabweichung.
Auch allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Verfrachter eine flexible Routenwahl einräumen, entbinden ihn laut Gericht nicht von seiner Pflicht, mit angemessener Sorgfalt zu handeln.