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Neue Pflicht für Unternehmer: Barrierefreie Webseiten und Apps umsetzen

03.07.2025 11:01 Uhr
Onlinehandel E-Commerce
Unternehmen, die zum Beispiel Online-Shops für den Endverbraucher auf ihrer Webseite betreiben, müssen diesen barrierefrei gestalten. Das fordert das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
© Foto: Cybrain/stock.adobe.com

Seit dem 29. Juni müssen bestimmte Logistik- und Transportunternehmen darauf achten, dass ihre Webseiten barrierefreie Inhalte und Dienstleistungen anbieten. Rechtsanwalt Axel Salzmann gibt im Rechtsblog einen Überblick über das neue Gesetz und erläutert, wer nicht davon betroffen ist.

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Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die zugehörige Verordnung sind am 28. Juli in Kraft getreten. Das BFSG soll Menschen, die unter anderem nicht gut sehen, hören oder sich bewegen können einen leichteren Zugang auf Webseiten ermöglichen, erklärt Rechtsanwalt Axel Salzmann im Rechtsblog der VerkehrsRundschau. Entsprechend müssen die Webseiten unter anderem mit Texten in leichter verständlicher Sprache gestaltet sein und etwa bei Bestellungen einfache Abläufe beinhalten.

Das Gesetz und die Verordnung gelten für Unternehmen seit dem 29. Juni – und zwar für bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden und die sich an den Verbraucher richten (B2C-Funktionen). Für bereits bestehende Inhalte gibt es eine Übergangsfrist. Diese müssten Unternehmen spätestens bis Juni 2030 anpassen.

Betroffen von dem Gesetz sind laut Salzmann unter anderem Unternehmen, die Online-Shops betreiben. Keine Pflicht bestehe für Unternehmen, die reine Präsentationsseiten betreiben und/oder nur reine Kontaktformulare auf der Webseite haben.

Was für Kleinstunternehmen gilt und welche Bußgelder drohen, erfahren Abonnenten im Rechtsblog der VerkehrsRundschau, den sie im Profiportal VRplus frei lesen können.

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