Lkw‑Kartell: Entscheidung zu 500‑Millionen‑Klage gefallen

12.05.2026 10:56 Uhr | Lesezeit: 3 min
Stockbild Lkw-Kartell/ zwei Männer geben sich die Hände, im Hintergrund ein Lkw
BGH entscheidet über Sammelklage im Lkw‑Kartell
© Foto: Jibber/AdobeStock (KI-generiert)

Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit gebündelter Schadenersatzklagen im Lkw‑Kartell. Im Raum stehen Forderungen von rund 500 Millionen Euro.

Im milliardenschweren Schadenersatzverfahren zum Lkw‑Kartell hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstagvormittag eine Grundsatzentscheidung entschieden. Im Zentrum stand die Frage, ob kartellbedingte Schadenersatzansprüche gebündelt und durch ein Inkassounternehmen eingeklagt werden dürfen. Als Kläger tritt in dem Verfahren ausschließlich der Rechtsdienstleister Financialright Claims auf.

Hintergrund: Preisabsprachen bei Lkw‑Herstellern

Die EU‑Kommission hatte gegen die Lkw‑Hersteller DAF, Daimler, Iveco, Scania sowie Volvo/Renault Bußgelder von rund vier Milliarden Euro verhängt. Die Unternehmen hatten zwischen 1997 und 2011 Verkaufspreise abgestimmt. MAN ging wegen seiner Rolle als Kronzeuge straffrei aus.

Käufer von rund 70.000 Lastwagen, die infolge der Kartellabsprachen überhöht verkauft worden sein sollen, machen Schadenersatz in Höhe von rund 500 Millionen Euro geltend. Die einzelnen Ansprüche wurden dazu an Financialright Claims abgetreten, das im Erfolgsfall eine Provision von 33 Prozent erhalten soll.

Uneinheitliche Entscheidungen der Vorinstanzen

In der ersten Instanz war die Klage gescheitert. Das Landgericht München sah Financialright Claims nicht als anspruchsberechtigt an, da die Abtretungen nach seiner Auffassung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstießen und damit unwirksam seien.

Das Oberlandesgericht München bewertete den Sachverhalt später anders. Der Kartellsenat entschied im März 2024, dass das Vorgehen durch die Inkasso‑Befugnis des Unternehmens gedeckt sei. Gegen dieses Urteil legten mehrere beklagte Lkw‑Hersteller Revision ein, sodass nun der BGH über den Fall entscheidet.

Signalwirkung für Massenklagen

Das Urteil gilt als grundsätzlich bedeutsam, da es klären könnte, unter welchen Voraussetzungen Sammelklagen über Inkassomodelle im Kartellrecht zulässig sind. Eine Entscheidung zugunsten des Klägers könnte den Zugang zu Schadenersatzforderungen für geschädigte Unternehmen erleichtern. Umgekehrt würde ein anderslautendes Urteil die Durchsetzung gebündelter Ansprüche deutlich erschweren.

BGH kippt Berufungsurteil im Lkw‑Kartell und zieht klare Grenzen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Berufungsurteil im Schadenersatzprozess zum Lkw‑Kartell aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Der Kartellsenat sieht in zentralen Punkten noch klärungsbedürftige Fragen, insbesondere zur Rolle des Prozessfinanzierers und zur Bündelung tausender Ansprüche durch ein Inkassounternehmen.

Prozessfinanzierung muss offengelegt werden

Zunächst muss das Berufungsgericht erneut über den Antrag der beklagten Lkw‑Hersteller entscheiden, die Vorlage einer bislang unbekannten Prozessfinanzierungsvereinbarung aus dem Jahr 2017 anzuordnen. Zu prüfen ist, ob aus dieser Vereinbarung Einflussmöglichkeiten des Prozessfinanzierers auf die Prozessführung resultieren.

Sollte der Finanzierer erheblichen Einfluss nehmen können, könnte eine strukturelle Interessenkollision entstehen. In diesem Fall wäre nicht mehr gewährleistet, dass das Inkassounternehmen die Ansprüche ausschließlich im Interesse der Zedenten verfolgt. Die Folge: Die Abtretungen der Schadenersatzansprüche könnten wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sein – und das Inkassounternehmen wäre nicht klagebefugt.

Bündelklage grundsätzlich erlaubt – aber mit Grenzen

Der BGH stellt klar, dass kartellrechtliche Schadenersatzansprüche grundsätzlich gebündelt durch Inkassodienstleister geltend gemacht werden dürfen. Diese Möglichkeit stoße jedoch an ihre Grenzen, wenn die Art der Bündelung es den Zivilgerichten praktisch unmöglich macht, in angemessener Zeit effektiven Rechtsschutz zu leisten.

In solchen Ausnahmefällen überschreite der Inkassodienstleister seine gesetzlichen Befugnisse und erbringe unzulässige Rechtsdienstleistungen – insbesondere dann, wenn wirtschaftliche Eigeninteressen wie eine hohe Erfolgsprovision Vorrang vor einem sachgerechten und geordneten Verfahrensablauf erhalten.

Trennung der Verfahren als Konsequenz

Sollte das Berufungsgericht die Abtretungen im weiteren Verlauf als wirksam ansehen, muss es dem klagenden Inkassounternehmen aufgeben, die gebündelten Ansprüche aufzuteilen. Innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten sind mehrere getrennte Verfahren vorzubereiten.

Damit will der BGH sicherstellen, dass die Verfahren überschaubar, prüfbar und entscheidungsfähig bleiben. Ein sachgerechtes Vorgehen hätte aus Sicht des Gerichts von Beginn an bedeutet, mehrere Verfahren mit thematisch und rechtlich vergleichbaren Ansprüchen einzuleiten.



Außergewöhnliche Komplexität des Falls

Der BGH begründet seine Entscheidung mit der außergewöhnlichen Dimension des Verfahrens. Die Klägerin macht Ansprüche von über 3.000 Zedenten aus 21 Ländern geltend. Die Forderungen betreffen einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren ab 1997 und sind sowohl tatsächlich als auch rechtlich hochgradig unterschiedlich.

Zudem wurden die Ansprüche teilweise ungeordnet und erklärtermaßen ungeprüft geltend gemacht. Nach Einschätzung des Kartellsenats ist es daher ausgeschlossen, dass ein einzelner Spruchkörper diese Klage in angemessener Zeit bearbeiten und entscheiden könnte.

Dieser Beitrag wurde am 12. Mai 2026, 10.55 Uhr, aktualisiert.


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