Im milliardenschweren Schadenersatzverfahren zum
Lkw‑Kartell hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstagvormittag eine Grundsatzentscheidung entschieden. Im Zentrum stand die Frage, ob kartellbedingte Schadenersatzansprüche gebündelt und durch ein Inkassounternehmen eingeklagt werden dürfen. Als Kläger tritt in dem Verfahren ausschließlich der Rechtsdienstleister Financialright Claims auf.
Die EU‑Kommission hatte gegen die Lkw‑Hersteller DAF, Daimler, Iveco, Scania sowie Volvo/Renault Bußgelder von rund vier Milliarden Euro verhängt. Die Unternehmen hatten zwischen 1997 und 2011 Verkaufspreise abgestimmt. MAN ging wegen seiner Rolle als Kronzeuge straffrei aus.
Käufer von rund 70.000 Lastwagen, die infolge der Kartellabsprachen überhöht verkauft worden sein sollen, machen Schadenersatz in Höhe von rund 500 Millionen Euro geltend. Die einzelnen Ansprüche wurden dazu an Financialright Claims abgetreten, das im Erfolgsfall eine Provision von 33 Prozent erhalten soll.
In der ersten Instanz war die Klage gescheitert. Das Landgericht München sah Financialright Claims nicht als anspruchsberechtigt an, da die Abtretungen nach seiner Auffassung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstießen und damit unwirksam seien.
Das Oberlandesgericht München bewertete den Sachverhalt später anders. Der Kartellsenat entschied im März 2024, dass das Vorgehen durch die Inkasso‑Befugnis des Unternehmens gedeckt sei. Gegen dieses Urteil legten mehrere beklagte Lkw‑Hersteller Revision ein, sodass nun der BGH über den Fall entscheidet.
Das Urteil gilt als grundsätzlich bedeutsam, da es klären könnte, unter welchen Voraussetzungen Sammelklagen über Inkassomodelle im Kartellrecht zulässig sind. Eine Entscheidung zugunsten des Klägers könnte den Zugang zu Schadenersatzforderungen für geschädigte Unternehmen erleichtern. Umgekehrt würde ein anderslautendes Urteil die Durchsetzung gebündelter Ansprüche deutlich erschweren.
Der BGH begründet seine Entscheidung mit der außergewöhnlichen Dimension des Verfahrens. Die Klägerin macht Ansprüche von über 3.000 Zedenten aus 21 Ländern geltend. Die Forderungen betreffen einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren ab 1997 und sind sowohl tatsächlich als auch rechtlich hochgradig unterschiedlich.
Zudem wurden die Ansprüche teilweise ungeordnet und erklärtermaßen ungeprüft geltend gemacht. Nach Einschätzung des Kartellsenats ist es daher ausgeschlossen, dass ein einzelner Spruchkörper diese Klage in angemessener Zeit bearbeiten und entscheiden könnte.
Dieser Beitrag wurde am 12. Mai 2026, 10.55 Uhr, aktualisiert.