Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) des Europäischen Parlaments hat dem vorläufigen Abkommen zur Überarbeitung der Koordinierung der EU‑Sozialversicherungssysteme zugestimmt. Der internationale Straßentransportverband IRU begrüßt die Entscheidung, da sie mehrere zentrale Anliegen des Straßengüterverkehrs aufgreift und den Weg für eine endgültige Verabschiedung ebnet.
Nach der bereits erfolgten Zustimmung der Mitgliedstaaten verleiht die EMPL‑Abstimmung dem Gesetzgebungsprozess zusätzlichen Rückenwind und sorgt aus Sicht der Branche für mehr Planungssicherheit bei hochmobilen, grenzüberschreitenden Transporten.
Fokus auf Vorhersehbarkeit und weniger Bürokratie
Ziel der Reform ist es, die Zusammenarbeit der nationalen Sozialversicherungssysteme zu verbessern, die Arbeitsmobilität zu erleichtern und rechtliche Unsicherheiten für Unternehmen und Beschäftigte zu verringern. Gerade im Straßengüterverkehr mit häufigem Grenzübertritt ist ein klarer und praktikabler Rahmen von großer Bedeutung.
Der Ausschuss sprach sich dafür aus, keine zusätzlichen administrativen Verpflichtungen für Betreiber einzuführen und bestehende, bewährte Regelungen beizubehalten.
Bestehender Rahmen für Fahrer bleibt erhalten
Für Fahrer, die in zwei oder mehr EU‑Mitgliedstaaten tätig sind, soll der aktuelle Rechtsrahmen fortgeführt werden. Damit werden abrupte Systemwechsel vermieden und die Kontinuität grenzüberschreitender Verkehre gewahrt.
Künftig soll außerdem bereits im Voraus festgelegt werden, welches nationale Sozialversicherungssystem Anwendung findet – auf Grundlage der voraussichtlichen Tätigkeit in den kommenden zwölf Monaten. Diese Entscheidung gilt dann für bis zu 24 Monate und soll rückwirkende Änderungen verhindern.
Klare Fristen und mehr Rechtssicherheit
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Einführung verbindlicher Fristen. Nationale Institutionen sollen künftig innerhalb von 35 Arbeitstagen auf Anfragen zur Zuständigkeit oder zur Kostenerstattung reagieren. Das reduziert Phasen rechtlicher Unsicherheit, etwa bei Kontrollen oder Streitigkeiten zwischen Behörden.
Verfahren zur Ausstellung und Überprüfung der entsprechenden Bescheinigungen werden klarer geregelt. Sanktionen sollen verhältnismäßig bleiben und dürfen nicht zum Verlust von Sozialversicherungsrechten führen.
Keine Vorankündigungspflichten für mobile Betriebe
Für mehrländerische Straßenverkehrsbetriebe sieht das Abkommen keine neuen Vorankündigungspflichten vor. Damit wird vermieden, dass hochmobile Unternehmen mit zusätzlicher Bürokratie belastet werden – ein zentraler Punkt für die Branche.
Auch die Kriterien zur Bestimmung des Unternehmenssitzes bleiben grundsätzlich bestehen, ergänzt durch zusätzliche Leitlinien для eine einheitlichere Anwendung in den Mitgliedstaaten.