E-Commerce: EU verbietet Firmen Vernichtung unverkaufter Kleidung

10.02.2026 10:39 Uhr | Lesezeit: 1 min
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Damit  Retouren an Kleidung und Schuhen künftig nicht mehr so oft im Schredder landen, greift bald ein Verbot für Große Modeunternehmen. Sie dürfen dann nur noch in Ausnahmefällen die Ware direkt entsorgen (Symbolbild)
© Foto: Hermes Fulfilment

Allein im Deutschen Online-Handel werden jährlich fast 20 Millionen zurückgesandte Artikel entsorgt. Ab dem 19. Juli ist das für große Unternehmen verboten. Die EU-Kommission hat entsprechende Rechtsakte zur Ökodesign-Verordnung erlassen.

Große Mode-Unternehmen in der EU dürfen nicht verkaufte Kleidungsstücke und Schuhe ab dem 19. Juli nur noch unter ganz bestimmten Bedingungen vernichten. Für mittlere Unternehmen soll die Regel ab 2030 gelten, wie die EU-Kommission mitteilt.

Basis für diese Regeln ist die im Juli 2024 verabschiedete EU-Ökodesignverordnung (ESPR, Ecodesign for Sustainable Products Regulation). Am 19. Juli greift die Umsetzungsfrist, die das Verbot der Entsorgung von Kleidern betrifft. Die EU-Kommission hat eigenen Angaben zufolge einen delegierten Rechtsakt und einen Durchführungsrechtsakt zur ESPR verabschiedet. Diese Rechtsakte legen Maßnahmen für die Unternehmen fest. Da künftig auch Informationspflichten bestehen, könnten unter anderem auch Logistikdienstleister mitbetroffen sein, die sich im Auftrag der Unternehmen um die Retouren kümmern oder um die Entsorgung.

Ausnahmen vom Verbot: Beschädigte Ware

Konkret handelt es sich um die Delegierte Verordnung zur Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Konsumgüter. Ausnahmen gibt es etwa für beschädigte Waren.

In der Verordnung wird auch festgelegt, welche Nachweise Unternehmen vorlegen müssen, um die Vernichtung zu rechtfertigen. Sie haben zudem die Pflicht, Entsorgungsunternehmen die Informationen über die Ausnahme weiterzugeben. Die Verordnung gilt ab dem 19. Juli.

Informationspflichten über entsorgte Güter

Außerdem hat die Kommission eine Durchführungsverordnung über die Einzelheiten und das Format der Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Konsumgüter verabschiedet. Mittlere Unternehmen müssen ab 2030 Informationen über nicht verkaufte Konsumgüter, die sie entsorgen oder entsorgen lassen, offenlegen. Große Firmen müssen dies bereits tun. Zu den Informationen zählen beispielsweise die Anzahl und das Gewicht der entsorgten Produkte und Gründe für die Entsorgung.

ESPR als Anreiz für Alternativen zur Vernichtung von Lagerbeständen

Wie die Brüsseler Behörde mitteilte, würden Unternehmen mit den Vorgaben ermutigt, ihre Bestände effizienter zu verwalten und Rücksendungen besser zu handhaben. Außerdem sei dies ein Anreiz, Alternativen wie Weiterverkauf, Wiederaufarbeitung, Spenden oder Wiederverwendung zu prüfen, anstatt Lagerbestände zu vernichten. Die Regeln sollen dazu beitragen, Abfälle zu reduzieren, Umweltschäden zu verringern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen, die nachhaltige Geschäftsmodelle verfolgen, hieß es weiter.

Entsorgung unverkaufter Textilien verursachen hohe CO2-Emissionen

Hintergrund ist, dass nach Kommissionsangaben jedes Jahr allein in Europa schätzungsweise 4 bis 9 Prozent der unverkauften Textilien zerstört werden, bevor sie überhaupt getragen wurden. Diese Abfälle verursachten rund 5,6 Millionen Tonnen CO2-Emissionen, was fast den gesamten Nettoemissionen Schwedens im Jahr 2021 entspreche. Allein im deutschen Onlinehandel würden jährlich fast 20 Millionen zurückgesandte Artikel entsorgt.


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