München. „Die Regelung für den Grundsteuererlass gab es natürlich auch schon vor der Corona-Pandemie“, erläutert Ecovis-Steuerberaterin Juliane Kahlich in Hof. Aufgrund der Schließungen und teilweisen Geschäftsaufgaben in weniger frequentierten Lagen habe das Thema noch einmal Brisanz bekommen.
Vermieter, auch von Gewerbeimmobilien, können ihre Anträge bis Ende März des Folgejahres bei den Steuerämtern ihrer Städte und Gemeinden stellen. In den Stadtstaaten sind die Finanzämter zuständig.
Für den Antrag auf Erlass der Grundsteuer 2021 haben die Vermieter in diesem Fall also bis 31. März 2022 Zeit. „Steuer- und Finanzämter legten die Voraussetzung ,unverschuldet‘ in der Vergangenheit sehr streng aus. Es lohnt sich daher, für den Antrag alle Unterlagen lückenlos und gut nachvollziehbar beizulegen“, erklärt die Steuerberaterin.
Grundsteuererlass bis 50 Prozent möglich
Ist der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte geringer, ist ein Grundsteuererlass von 25 Prozent möglich, teilt das Beratungsunternehmen weiter mit. Falle die Mieteinnahme komplett weg, können Vermieter damit rechnen, dass sie 50 Prozent erlassen bekommen.
Mietausfall muss erheblich und unverschuldet sein
Dabei sind die Voraussetzungen für den Grundsteuererlass erstens ein erheblicher und zweitens ein unverschuldeter Mietausfall, so das Beratungsunternehmen. Vermieterinnen und Vermieter müssen einen erheblichen Mietausfall haben, hebt Juliane Kahlich den ersten Punkt hervor. Dieser liegt vor, wenn die Mieterträge mindestens unter 50 Prozent des Rohertrags lagen.
Der normale Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die geschätzte übliche Jahresmiete. Diese ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die Mieter für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zahlen müssen. Die Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
Die zweite Voraussetzung für den Erlass der Grundsteuer ist, dass der Mietausfall unverschuldet ist. Der Vermieter muss nachweisen, dass er sich ernsthaft bemüht hat, sein Mietobjekt zu vermieten. Das kann er beispielsweise mit Rechnungen für Zeitungsanzeigen und für Internetannoncen tun, sowie mit Maklerverträgen oder Ausdrucken und Belegexemplaren von Anzeigen, erklärt die Steuerberaterin.
Zu den Ursachen, die die Steuerämter der Kommunen und die Finanzämter anerkennen, würden Leerstand, allgemeiner Mietpreisverfall oder strukturelle Nichtvermietbarkeit zählen. Zudem würden sie auch außergewöhnliche Ereignisse anerkennen, zum Beispiel die Corona-Pandemie, Wohnungsbrände oder Wasserschäden.
Der Grundsteuererlass ist im § 34 Grundsteuergesetz (GrStG) geregelt. (mwi)