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Bürokratieabbau für Logistiker: Lieferketten-Regeln vor Vereinfachung

01.09.2025 09:54 Uhr | Lesezeit: 1 min
Lieferantenbeziehungen Kombinierter Verkehr Lieferkette
Das seit 2023 deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll sicherstellen, dass bei Produkten, die im Ausland für den deutschen Markt hergestellt werden, bestimmte Arbeits- und Umweltstandards eingehalten werden. Davon betroffen sind auch Logistikunternehmen
© Foto: VectorMine/ AdobeStock

Die Bundesregierung will das deutsche Lieferkettengesetz reformieren. Auch für Logistik- und Transportunternehmen bedeutet das eine deutliche Entlastung: Die bisher verpflichtende Berichtspflicht soll gestrichen werden.

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In Deutschland soll das Lieferkettenrecht vereinfacht werden. Die schwarz-rote Koalition geht die geplante Entschärfung des sogenannten Lieferkettengesetzes an. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundessozialministeriums wurde zur Stellungnahme an verschiedene Verbände und zur Abstimmung an die anderen Ministerien geschickt und könnte nach dpa-Informationen schon am kommenden Mittwoch, den 3. September, vom Bundeskabinett beschlossen werden.

Geplante Reform des Lieferkettengesetzes 2025: Berichtspflicht fällt weg

Damit setzen Union und SPD ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zum Bürokratieabbau um, in dem sie sich darauf verständigt hatten, die im deutschen Lieferkettengesetz vorgesehene Berichtspflicht abzuschaffen. Zudem sollen künftig nur noch schwere Verstöße gegen Vorgaben aus dem Gesetz geahndet werden.

Das seit 2023 geltende so genannten Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll sicherstellen, dass bei Produkten, die im Ausland für den deutschen Markt hergestellt werden, bestimmte Arbeits- und Umweltstandards eingehalten werden. So müssen Seit dem 1. Januar 2023 Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und mit Sitz in Deutschland diese Pflichten erfüllen.

Seit 1. Januar 2024 gilt das Gesetz auch für Betriebe mit mehr als 1000 Beschäftigten. Zu den Pflichten gehört es auch, entsprechende Berichte über die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten abzugeben. Auch Unternehmen mit weniger Beschäftigten können indirekt als Zulieferer vom Gesetz betroffen sein.

Weniger Aufwand, geringe Kosten

Beklagt werden von der Branche Wettbewerbsnachteile und ein hoher bürokratischer Aufwand, der durch die geplante Neuregelung nun wegfallen soll. Wie aus der Begründung zum Gesetzentwurf hervorgeht, werden die Unternehmen um Bürokratiekosten in Höhe von rund 4 Millionen Euro entlastet. Dies betrifft insbesondere Unternehmen mit internationalen Lieferketten – darunter auch Logistikdienstleister, Spediteure und Zulieferer.

EU-Richtlinie ab 2027: Was bleibt, was kommt?

Obwohl das deutsche Gesetz vereinfacht werden soll, es wird ab 2027 durch EU-weite Vorgaben ersetzt. Denn parallel zum deutschen Lieferkettengesetz gibt es noch eine EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), die von den EU-Staaten laut Gesetzentwurf bis Juli 2027 umgesetzt werden muss.

Davon betroffen sind nach derzeitigem Stand allerdings weniger Unternehmen als vom aktuell geltenden deutschen Gesetz. Unternehmen sollten sich trotzdem auf die EU-Richtlinie entsprechend vorbereiten.

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