Arbeitnehmern darf nach beleidigenden Äußerungen im betriebsinternen Intranet der Zugang vorübergehend entzogen werden. Die Richter wiesen damit im Eilverfahren die Klage eines Angestellten gegen ein Flugunternehmen zurück. Der Mitarbeiter hatte vor den Betriebsratswahlen einige Kandidaten und Kollegen im Intranet als „Rattenfänger", „Zwerg" oder „Verräter" beleidigt. Auch unterstellte er ihnen strafbare Handlungen. Das Unternehmen entzog dem Mann daraufhin für mehrere Monate die Schreib- und Leseberechtigung. Das Verhalten des Angestellten entspreche nicht den aufgestellten Verhaltensregeln, hieß es zur Begründung. Laut Urteil durfte das Unternehmen den Intranet-Zugang entziehen, um andere Arbeitnehmer vor künftigen beleidigenden Angriffen in der Betriebsöffentlichkeit zu schützen. Der Arbeitnehmer habe auch nicht nachweisen können, warum er während der sechs Monate dringend auf den Intranet-Zugang angewiesen sei. Vor Gericht hatte er lediglich auf sein Grundrecht auf Meinungsäußerung verwiesen. (dpa) Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts Aktenzeichen: 17 SaGa 1331/07
Urteil der Woche: Intranet-Sperre zulässig

Einem Arbeitnehmer darf der Intranet-Zugang entzogen werden, wenn er darin andere Mitarbeiter beleidigt hat