BGL sieht bei Italiens Brennertransit-Klage Rückenwind aus Luxemburg

20.07.2026 09:57 Uhr | Lesezeit: 3 min
Stau der Lkws
Die Blockabfertigung sorgt regelmäßig für lange Staus auf bayerischen Autobahnen
© Foto: Picture Alliance/dpa/Peter Kneffel

Der BGL fühlt sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt, wonach die meisten Anti-Transitmaßnahmen Österreichs gegen EU-Recht verstoßen. Unverständnis hingegen äußert der Verband über die Einschätzung der Blockabfertigung.

Man begrüße die Auffassung des Generalanwaltes, dass das auf der Inntalautobahn (A12) und der Brennerautobahn (A13) verhängte Nachtfahrverbot, das sektorale Fahrverbot und das Winterfahrverbot gegen EU-Recht verstoßen, erklärte der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), nachdem der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs Campos Sánchez-Bordona am 16. Juli seine Schlussanträge in dem Vertragsverletzungsverfahren Italiens gegen die österreichischen Anti-Transitmaßnahmen im Alpentransit über den Brenner veröffentlicht hat.

Maßnahmen nicht mit EU-Recht vereinbar

Der BGL fühlt sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt, wonach die meisten Anti-Transitmaßnahmen Österreichs gegen EU-Recht verstoßen. „Wir vertreten seit vielen Jahren den Standpunkt, dass die Anti-Transitmaßnahmen Österreichs nicht mit EU-Recht vereinbar sind. Sie verletzen das in den EU-Verträgen garantierte Recht auf Warenverkehrsfreiheit“, sagte BGL-Vorstandssprecher Dirk Engelhardt laut Mitteilung. Der Antrag des Generalanwalts sei daher für den BGL „in weiten Teilen ein überfälliges Signal für eine Stärkung des europäischen Binnenmarktes“. Ein funktionierender Binnenmarkt sei „gerade in Zeiten globaler Handelshemmnisse von herausragender Bedeutung für den freien Warenverkehr und freien Handel in der Europäischen Union“, sagte Engelhardt.


"Wir vertreten seit vielen Jahren den Standpunkt, dass die Anti-Transitmaßnahmen Österreichs nicht mit EU-Recht vereinbar sind."

BGL-Vorstandssprecher Dirk Engelhardt 


Blockabfertigung als bloße Geschwindigkeitsbegrenzung gewertet

Nicht „nachvollziehbar“ ist hingegen für den BGL die Rechtsauffassung des Generalanwaltes in Bezug auf die sogenannte Dosierungsmaßnahmen – die Blockabfertigung – da diese seiner Meinung nach lediglich in einer bloßen Geschwindigkeitsbegrenzung bestehen, die ausnahmsweise für bestimmte Autobahnabschnitte verhängt werde „…wenn dies unbedingt erforderlich sei…“. Bei der Blockabfertigung handelt es sich laut BGL eben „nicht um eine Geschwindigkeitsbegrenzung, sondern um ein System der Kapazitätsbeschränkung, bei dem der Lkw-Verkehr an der Grenze Kiefersfelden/Kufstein durch ein Ampelsystem angehalten wird“.

Blockabfertigung führt regelmäßig zu langen Staus in Bayern

Die Blockabfertigung werde zudem nicht spontan ausgerufen, wenn der Verkehr besonders dicht zu werden droht, sondern bereits Monate im Voraus mit Datum und Uhrzeit, erinnert der BGL. „Im Jahr 2025 hat Tirol die Blockabfertigung an 59 Tagen angewandt und nicht nur dann, wenn dies unbedingt erforderlich war“, so der Verband weiter. Die von Österreich mit der Notwendigkeit der Vermeidung einer Verkehrsüberlastung begründete Maßnahme führe zudem regelmäßig zu drastischen Verkehrsbehinderungen außerhalb Österreichs, etwas zu regelmäßigen Lkw-Staus von bis zu 80 Kilometern in Bayern an Tagen mit Blockabfertigung.


"Der EuGH muss in seinem abschließenden Urteil bezüglich der Blockabfertigung die Auffassung des Generalanwaltes revidieren."

BGL-Vorstandssprecher Dirk Engelhardt


BGL appelliert an den EuGH

„Der EuGH muss in seinem abschließenden Urteil bezüglich der Blockabfertigung die Auffassung des Generalanwaltes revidieren und die Tatsache berücksichtigen, dass die Blockabfertigung einem stundenlangen Anhalten des Verkehrs gleichkommt und regelmäßig zu einem Verkehrschaos in Nachbarstaaten führt“, forderte BGL-Vorstandssprecher Engelhardt, der hinzufügte: „Die betroffenen Lkw-Fahrer – und Lkw-Fahrerinnen – müssen bis zu zehn Stunden im Stau ausharren – ohne jegliche Versorgung und sanitäre Einrichtungen. Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen EU-Recht.“

Hintergrund: Empfehlungen der Generalanwälte

Die Schlussanträge sind die rechtliche Empfehlung der Generalanwälte an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Diese unabhängigen Gutachten enthalten einen konkreten Entscheidungsvorschlag für ein anhängiges Verfahren. Sie sind für die Richter zwar nicht bindend, werden aber laut BGL in der Praxis „meist als starker Indikator für das spätere Urteil herangezogen“.


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