Schnellladeinfrastruktur nicht ohne Vergabeverfahren

09.03.2026 10:22 Uhr | Lesezeit: 3 min
Schild vor blauem Himmel für Schnellladesäule an einer Straße für E-Fahrzeuge zum Aufladen von Batterien
Wenn die Autobahn GmbH Schnellladeinfrastruktur an Autobahnen errichten lassen will, muss sie Vergabeverfahren durchführen
© Foto: Ewa Leon-stock.adobe.com

Die Konzessionen für den Aufbau einer Schnellladeinfrastruktur an Autobahnen dürfen nicht ohne ein Vergabeverfahren vergeben werden, entschied das Gericht in Düsseldorf.

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am Freitag, 6. März, entschieden, dass Konzessionen über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen nicht vergeben werden dürfen, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen. Ein Großteil der bewirtschafteten Raststätten und Tankstellen an den Bundesautobahnen wird von der Tank & Rast und der Ostdeutsche Autobahntankstellen GmbH (beide waren Beigeladene im Verfahren) aufgrund bestehender Konzessionsverträge mit der Autobahn GmbH des Bundes (Antragsgegnerin) betrieben. Die Autobahn GmbH hatte mit den Beigeladenen im April 2022 – ohne vorheriges Vergabeverfahren – eine Ergänzungsvereinbarung abgeschlossen, mit der die bestehenden Konzessionen um die Bereitstellung von Schnellladesäuleninfrastruktur erweitert werden sollten.

Fall wurde dem EuGH vorgelegt

Hiergegen gingen Fastned Deutschland („Fastned“) und Tesla Germany (inzwischen nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags aus dem Verfahren ausgeschieden) vor. Die Vergabekammer hatte den entsprechenden Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben Fastned und Tesla sofortige Beschwerde eingelegt. Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf legte das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vor, der mit Urteil vom 29. April 2025 (C-452/23) eine Entscheidung getroffen hatte.

Wettbewerber müssen sich beteiligen können

Laut der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf ein bestehender Konzessionsvertrag nicht wesentlich geändert werden, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen, an dem sich auch Wettbewerber beteiligen können. Eine Ausnahme bestehe unter anderem dann, wenn die Änderung „erforderlich“ geworden ist. Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass es dabei um die Durchführung des ursprünglichen Konzessionsvertrags gehe. Die Konzession für Schnellladeinfrastruktur müsste also erforderlich sein, um einen „ordnungsgemäßen Betrieb der Tankstellen und Raststätten sicherzustellen“.

Schnellladesäulen für Elektrofahrzeuge

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat – an die Entscheidung des EuGH anknüpfend – entschieden, dass es sich bei den Ergänzungsvereinbarungen um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 132 GWB handele. Das Recht, Tankstellen für benzin- und dieselgetriebene Kraftfahrzeuge zu betreiben, umfasse nicht auch das Recht, Schnellladesäulen für batteriegetriebene Elektrofahrzeuge zu betreiben. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, die ursprünglichen Konzessionen um den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur zu erweitern. Die Tankstellen und Raststätten könnten weiterbetrieben werden, ohne dass die Betreiber auch die Schnellladeinfrastruktur anböten. Sollte die Autobahn GmbH weiterhin Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen errichten lassen wollen, muss sie nun ein Vergabeverfahren durchführen.

Fastned sieht einen Sieg für den Wettbewerb

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sei „ein Sieg für fairen Wettbewerb und für Europas Übergang zur Elektromobilität“, sagte Michiel Langezaal, CEO und Gründer von Fastned. Sie bestätige, dass „Schnellladen eine eigenständige zukunftsweisende Branche ist, die eigene transparente Ausschreibungen verdient – statt automatischer Verlängerungen bestehender Tankkonzessionen“. Linda Boll, Country Director Fastned Deutschland, fügte hinzu: „Die Autobahn GmbH sollte jetzt die Chance einer offenen Ausschreibung nutzen und diese so gestalten, dass Anbieter sich über Qualität und Kundenfokus klar differenzieren können. In vielen EU-Ländern ist das seit Jahren gelebte Praxis.“


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