Nur einen von fünf möglichen Sternen erhielt ein Umzugsunternehmen aus Ludwigshafen auf einem Online-Bewertungsportal von seinem Auftraggeber. Weil es die Kritik als ungerechtfertigt ansah, ging der Betrieb dagegen vor und bekam Recht: Im Zweifel müsse der Verfasser beweisen, dass negative Tatsachenbehauptungen, die er äußert, auch stimmen, entschieden die Richter am Landgericht Frankenthal in der Pfalz.
Den Verfasser der schlechten Bewertung in einem Online-Portal haben sie dazu verurteilt, eine in seiner Kritik enthaltene negative Behauptung zu löschen. Er habe nach Ansicht des Gerichts nicht beweisen können, dass die Fakten auch zutreffend waren, wie das Landgericht in seiner Mitteilung weiter ausführt.
Bewertetes Unternehmen sah Behauptung als rufschädigend an
Unter anderem behauptete der Auftraggeber im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens hat im Prozess dagegen abgestritten, dass es zu einem Schaden gekommen sei. Er sieht die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an.
Das sahen die Richter in ihrem Urteil ähnlich: Zwar habe der Kunde das Recht, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine entsprechend geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung.
Diese beschreibt etwas, das wirklich geschehen sein soll. Eine Tatsachenbehauptung müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe, heißt es im Urteil.
Aus diesem Grund müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht der urteilenden Richter nicht gelungen. Daher gaben sie der Unterlassungsklage des Unternehmens statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
(Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22. Mai 2023, Aktenzeichen 6 O 18/23)