Scheinselbstständig: Ausnahmen von der Regel

Scheinselbstständigkeit kann bestehen, wenn der „Selbstständige“ in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden und weisungsgebunden ist. Über ein Statusfestellungsverfahren lässt sich für Auftraggeber und -nehmer identifizieren, was vorliegt. Wer selbstständig tätig ist, muss keine Sozialabgaben zahlen, sondern sich selbstverantwortlich absichern. Doch es gibt auch Ausnahmen. Welche sind dies?
Datum:
01.06.2023Rentenversicherungspflichtige Selbstständige
Abzugrenzen vom Scheinselbstständigen ist der rentenversicherungspflichtige Selbstständige. Ein Unternehmer kann als selbstständig eingestuft sein und trotzdem in die Rentenversicherung einzahlen müssen. Ein solcher rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger ist – obwohl er Rentenbeiträge zahlen muss – kein Scheinselbstständiger.
Dafür muss er zwei Voraussetzungen erfüllen:
- Erstens darf er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dazu zählen auch Auszubildende.
- Zweitens muss er auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sein.
Dabei ist es dem Unternehmer erlaubt, weiterhin mehrere geringfügig Beschäftigte (bis zur 520-Euro-Grenze) anzustellen.
Ausschlaggebend für eine wesentliche Beschäftigung ist, unabhängig von einzelnen Tätigkeiten im geringeren Umfang, ob der Selbstständige seine Einkünfte…