Resturlaub: Unternehmen trifft Informationspflicht

01.10.2026 14:37 Uhr | Lesezeit: 3 min
Resturlaub/ Laptop mit Post-it "Day off"
Symbolbild: Resturlaub kann Unternehmen teuer zu stehen kommen
©Foto: Iuliia Pilipeichenko/ AdobeStock

Nicht genommener Urlaub verfällt nicht automatisch. Unternehmen müssen Beschäftigte rechtzeitig informieren und zur Urlaubsnahme auffordern.

Unternehmen sollten ihre Beschäftigten rechtzeitig über bestehende Urlaubsansprüche informieren. Denn nicht genommener Urlaub verfällt nach der aktuellen Rechtsprechung nicht automatisch zum Jahresende. Arbeitgeber müssen aktiv dazu beitragen, dass Beschäftigte ihren Urlaub tatsächlich nehmen können.

Für viele Unternehmen gewinnt das Thema gerade zum Jahresende an Bedeutung. Werden die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten, können Urlaubsansprüche über Jahre bestehen bleiben und bei Austritten zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

Urlaubsverfall setzt Mitwirkung des Arbeitgebers voraus

Grundsätzlich soll Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er in das folgende Jahr übertragen werden und muss dann in der Regel bis Ende März genutzt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nur, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten konkret über ihren Urlaubsanspruch informieren, sie zur Inanspruchnahme auffordern und auf einen möglichen Verfall hinweisen. Erfolgt diese Information nicht, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen.

Diese Grundsätze gelten häufig auch für vertraglich vereinbarten Mehrurlaub, sofern Arbeitsverträge keine abweichenden Regelungen enthalten.

Verjährung beginnt nicht automatisch

Auch bei der Verjährung von Urlaubsansprüchen haben Gerichte die Position von Arbeitnehmern gestärkt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt zwar drei Jahre, sie beginnt jedoch nicht automatisch mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

Voraussetzung ist vielmehr, dass Arbeitgeber ihren Informations- und Mitwirkungspflichten nachgekommen sind. Fehlt dieser Nachweis, können Urlaubsansprüche unter Umständen deutlich länger bestehen bleiben.

Für Unternehmen steigt damit die Bedeutung einer nachvollziehbaren Dokumentation der Urlaubsprozesse.

Dokumentation wird zum wichtigen Risikofaktor

Arbeitsrechtsexperten empfehlen Arbeitgebern, Beschäftigte zu Beginn des Jahres über ihren individuellen Urlaubsanspruch zu informieren. Gleichzeitig sollten Unternehmen klar kommunizieren, bis wann Urlaub genommen werden muss und welche Folgen eine nicht rechtzeitige Inanspruchnahme haben kann.

Entscheidend ist dabei die Nachweisbarkeit. Allgemeine Hinweise im Arbeitsvertrag oder im Intranet reichen häufig nicht aus. Die Informationen müssen sich konkret auf den jeweiligen Beschäftigten und dessen Urlaubsanspruch beziehen.

Kommt es später zu rechtlichen Auseinandersetzungen, müssen Arbeitgeber darlegen können, wann und in welcher Form die Hinweise erfolgt sind.

Hohe Kosten bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Besonders relevant wird das Thema beim Ausscheiden von Beschäftigten. Nicht genommener Urlaub kann dann regelmäßig nicht mehr gewährt werden und muss finanziell abgegolten werden.

Haben sich über mehrere Jahre erhebliche Resturlaubsansprüche angesammelt, können daraus für Unternehmen beträchtliche Kosten entstehen. Vor allem bei langjährigen Arbeitsverhältnissen empfiehlt sich daher eine regelmäßige Überprüfung der Urlaubsverwaltung.

Urlaubsmanagement als Teil des Risikomanagements

Die aktuelle Rechtsprechung macht deutlich, dass Urlaubsmanagement weit über die reine Personaladministration hinausgeht. Unternehmen sind zwar nicht verpflichtet, Beschäftigte aktiv in den Urlaub zu schicken. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub tatsächlich wahrnehmen können und über die Folgen einer Nichtinanspruchnahme informiert werden.

Für Arbeitgeber bietet es sich deshalb an, Urlaubsinformationen fest in die Personalprozesse zu integrieren und sämtliche Hinweise zu dokumentieren. Dadurch lassen sich sowohl Transparenz über offene Urlaubsansprüche schaffen als auch finanzielle Risiken durch langjährige Resturlaubsbestände reduzieren.


Kennen Sie schon unseren VR-Rechtsblog?

In unserem VR-Rechtsblog klärt Logistikrechts-Experte und Rechtsanwalt Prof. Axel Salzmann über Vertragsangelegenheiten, Urteile, Versicherungen und vieles mehr rund um Unternehmungsführung und Speditionsalltag auf. Der Zugang zu unseren Blogs ist für Abonnenten kostenfrei. Ein unverbindliches, zwei-monatiges Kennlern-Abo können Sie gerne hier abschließen. 

Sie haben Fragen oder Themen für einen Rechtsblog, die sich unser Expertenteam genauer ansehen soll? Dann schreiben Sie uns gerne eine Mail an verkehrsrundschau@tecvia.com oder wenden Sie sich direkt an unsere Rechtsredakteurin Marie Christin Wiens.


HASHTAG


#Arbeitsschutz

MEISTGELESEN


STELLENANGEBOTE


KOMMENTARE

SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!


NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Die VerkehrsRundschau ist eine unabhängige und kompetente Abo-Fachzeitschrift für Spedition, Transport und Logistik und ein tagesaktuelles Online-Portal. VerkehrsRunschau.de bietet aktuelle Nachrichten, Hintergrundberichte, Analysen und informiert unter anderem zu Themen rund um Nutzfahrzeuge, Transport, Lager, Umschlag, Lkw-Maut, Fahrverbote, Fuhrparkmanagement, KEP sowie Ausbildung und Karriere, Recht und Geld, Test und Technik. Informative Dossiers bietet die VerkehrsRundschau auch zu Produkten und Dienstleistungen wie schwere Lkw, Trailer, Gabelstapler, Lagertechnik oder Versicherungen. Die Leser der VerkehrsRundschau sind Inhaber, Geschäftsführer, leitende Angestellte bei Logistikdienstleistern aus Transport, Spedition und Lagerei, Transportlogistik-Entscheider aus der verladenden Wirtschaft und Industrie.