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Neuregelung für Nutzung von Kundendaten zu Werbezwecken

04.09.2012 09:38 Uhr
Neuregelung für Nutzung von Kundendaten zu Werbezwecken
Seit Monatsanfang darf man personenbezogene Daten zur Werbezwecken nur mit Einwilligung der Betroffenen verarbeiten und nutzen.
© Foto: Fotolia/VRD

Personenbezogene Daten dürfen Unternehmen grundsätzlich nur noch mit Einwilligung der Betroffenen verarbeiten oder nutzen.

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Berlin. Seit dem 1. September 2012 darf man personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels grundsätzlich nur noch mit Einwilligung der Betroffenen verarbeiten oder nutzen. Die entsprechende Einwilligungserklärung muss in Verträgen optisch deutlich hervorgehoben werden, wie der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar betont. Hintergrund ist die bereits vom Bundestag vor drei Jahren verabschiedete Reform des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Übergangsfrist für vor dem 1. September 2009 erhobene Altdaten läuft jetzt aus.

Von diesem Einwilligungserfordernis gibt es aber Ausnahmen: Unternehmen dürfen nach dem sogenannten Listenprivileg bestimmte personenbezogenen Daten (Name, Titel, akademischer Grad, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung) weiterhin ohne Einwilligung zur Eigenwerbung verwenden, außerdem die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe (beispielsweise Kunden, Vereinsmitglieder oder Barzahler). Dies gilt aber nur bei der Werbung für eigene Angebote, wenn das Unternehmen die Daten von dem Kunden selbst erhalten oder aus öffentlichen Verzeichnissen entnommen hat. Nicht ausgenommen sind E-Mail-Adressen und Telefonnummern.

Datenbestände, die vor dem 1. September 2009 ohne Berücksichtigung der neuen Vorgaben erhoben worden sind, dürfen nur noch mit Einwilligung verwendet und genutzt werden. Bei Verstößen gegen das BDSG drohen künftig schärfere Sanktionen. In besonders gravierenden Fällen kann eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro verhängt werden. Die Behörden können zudem eine weitere Datenverarbeitung stoppen, wenn ein beanstandetes Unternehmen die Probleme nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt. (ag)

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