Lkw zu breit? Genehmigungspflicht von Ladeflächenerweiterungen

20.05.2026 10:30 Uhr | Lesezeit: 5 min
Schwertransporter mit Teilen einer Windkraftanlage fährt über die Autobahn
Fahrzeuge mit Ladeflächenverbreiterung sind bei Großraum- und Schwertransporten im Einsatz. Was aber, wenn eine Ladeflächenverbreiterung des Fahrzeugs vom Halter gar nicht genutzt werden soll?
© Foto: picture alliance/dpa/Robert Michael

Benötigen Lkw mit einer Ladeflächenverbreiterung immer eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 70 StVZO, auch ohne Nutzung? Eine rechtliche Abgrenzung.

Im Schwer- und Großraumtransport gehören Ladeflächenverbreiterungen zum technischen Standard. Ausgezogen überschreiten diese Fahrzeuge regelmäßig die zulässige Breite nach Paragraf 32 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Daraus ergibt sich die Frage, ob bereits die technische Möglichkeit dieser Überschreitung eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 70 StVZO erforderlich macht – oder ob es auf die tatsächliche Nutzung im Straßenverkehr ankommt.

Der Fachbeitrag der drei Gastautoren Dr. Adolf Rebler, Christian Borzym und Oliver Vogel arbeitet diese Fragestellung systematisch auf und grenzt die fahrzeugbezogenen Regelungen der StVZO von den verhaltensbezogenen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ab.

In diesem Beitrag der VerkehrsRundschau, den Abonnenten im Profiportal VRplus frei lesen können, erfahren Leser dabei unter anderem:

  • Mehr zu Paragraf 29 Absatz 3 StVO. Denn für Schwertransporte ist eine Erlaubnis erforderlich, die je nach Abweichung ein bestimmtes Streckennetz vorgibt. Der Beitrag erklärt, wann diese Erlaubnis nicht erforderlich ist und wo der Unterschied zur Ausnahmegenehmigung nach StVZO liegt.
  • Der Beitrag zieht zudem Vergleiche zu anderen Regelungsbereichen der StVZO, etwa zu Massevorschriften und zur Längenregelung. Ziel ist eine klare rechtliche Einordnung der Frage für Praxis, Verwaltung und Kontrolle.
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