Nicht mehr viel Zeit bleibt Logistik- und Transportunternehmen, um ihre Anträge für das Förderprogramm Umweltschutz und Sicherheit des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) vorzubereiten. Das Amt hat den Start der Förderperiode bekannt gegeben.
Unternehmen können demnach Anträge für effizienzsteigernde Maßnahmen bei Lkw in diesem Jahr ab dem 4. August über das elektronische Antragsportal des BALM einreichen. Die Antragsfrist endet schon am 1. September. Ein Grund für die kurze Förderperiode ist der ausstehende Bundeshaushalt 2025. Durch das vorzeitige Ende der vorherigen Ampelregierung und die Bildung einer neuen Regierung konnten die entsprechenden Haushaltsmittel nicht frühzeitig freigegeben werden.
Ab sofort können Unternehmen nun unter anderem die Antragsunterlagen, die Ausfüllhilfe und das Videotutorial über das elektronische Portal des Amtes (eService-Portal) abrufen. Auf den Webseiten des BALM stehen zudem weitere Informationen zur Förderung wie ein FAQ und ein Tutorial bereit. Die Behörde weist darauf hin, dass die die Fahrzeugnachweise „bereits bei Vorlage des Erstantrages erforderlich“ sind.
Die Branche, und hier konkret der Landesverband des Sächsischen Verkehrsgewerbes, bemängelt allerdings die zu kurzen Fristen, um die bewilligten Maßnahmen auch umzusetzen. Der Verband fordert in einem Schreiben an den Parlamentarischen Staatssekretär Christian Hirte des Bundesverkehrsministeriums (BMV) Anpassungen.
Das Problem, was der Verband sieht: Im aktuellen Förderaufruf für 2025 ist vorgesehen, dass alle Maßnahmen bis zum 31. Dezember durchgeführt, abgeschlossen und abgerechnet sein müssen. Nach den Erfahrungen des Verbands können zwischen Antragsstellung und Bewilligungsbescheid rund drei Monate ins Land gehen.
Man müsse damit rechnen, dass die Behörde bewilligte Förderzuschüsse frühestens ab Mitte November erteile. „Für die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen verbliebe dann ein Zeitfenster von etwa sechs Wochen“, hebt der Verband hervor. In vielen Fällen sei dies schlicht nicht umsetzbar. Das gelte besonders dann, wenn es um investive Maßnahmen mit Vorlaufzeiten gehe oder bei der Beschaffung schwerer Nutzfahrzeuge.
Der Verband schlägt in dem Schreiben vor, dass zumindest für das Förderjahr 2025 ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ab Antragseingang per Ausnahmeregelung wieder zugelassen wird. Das war in vorherigen Förderperioden, als das Programm noch De-Minimis hieß, auch möglich. Alternativ könnte sich der Verband auch vorstellen, dass eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ins Folgejahr die praktischen Herausforderungen der verkürzten Fristen für die Unternehmen lösen könnte.