Unternehmen, die bisher vom deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) betroffen waren und Berichtspflichten erfüllen mussten, werden bis auf weiteres davon entlastet. Das teilt das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) mit. Demnach hat das Ministerium das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) am 25. September angewiesen, die Prüfung von Unternehmensberichten sofort einzustellen.
Lieferkettengesetz-Rückbau: Reform streicht Pflichten und viele Strafen
Grund dafür ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, den das Kabinett am 3. September verabschiedet hat. Die Reform sieht vor, die Berichtspflichten im Lieferkettengesetz zu streichen. Das gilt – sollte der Gesetzentwurf in dieser Form von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden – auch rückwirkend für die schon erstellten Berichte.
Außerdem sieht die Reform vor, die meisten Bußgeldtatbestände zu streichen. Von bisher dreizehn Ordnungswidrigkeiten bleiben vier übrig. Für die voraussichtlich neun entfallenden Bußgeldtatbestände soll das BAFA laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren einstellen, erklärt das Ministerium. Auch neue Bußgeldverfahren auf Basis dieser Tatbestände soll es nicht mehr eröffnen.
Bußgelder nur noch bei starken Menschenrechtsverletzungen
Die verbleibenden Bußgelder sollen nur noch bei besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen verhängt werden. Das BAFA habe die Anweisung, solche Verfahren äußerst restriktiv aufzugreifen, so das BMWE.
Ein weiterer Punkt ist die Hilfe für vom Lieferkettengesetz betroffene Unternehmen. Das Amt soll demnach die Veröffentlichung von Umsetzungshilfen ausbauen und Kooperationen zwischen Unternehmen weiter fördern.
Neue Basis wird EU-Lieferkettenrichtlinie
Allerdings entfällt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auf Dauer nicht ersatzlos, da eine EU-Richtlinie zum Thema umgesetzt werden muss. Diese ist aber nicht so streng.
Der Gesetzgeber plant eigenen Angaben zufolge ein neues Gesetz, dass die Mindestvorgaben des EU-Lieferkettengesetzes (CSDDD) bürokratiearm in deutsches Recht umsetzen soll. Es solle Belastungen für Unternehmen möglichst geringhalten.
Bürokratieentlastung auch für KMU aus der Transport- und Logistikbranche
Von den Berichtspflichten des LkSG waren und sind indirekt auch kleinere Transportdienstleister und logistische Dienstleister betroffen, die hier von ihren Kunden mit in die Pflicht genommen wurden (sogenannter Trickle-Down-Effekt). Allgemein wurde von der Wirtschaft der hohe bürokratische Aufwand des Gesetzes beklagt – mit zum Teil künftig doppelten Berichtspflichten durch:
- CSRD,
- Energieeffizienzgesetz,
- CBAM
- und weiteren gesetzliche Auflagen.
Das kritisierte auch der DSLV Bundesverband Speditionen und Logistik vor gut einem Jahr noch.
Fazit: Neue Anweisungen – die Eckdaten
Das BMWE hat zusammenfassend also folgende Anweisungen an das BAFA gegeben:
- Einstellung von Prüfung der Berichtspflichten für Unternehmen im Rahmen des LkSG, auch rückwirkend
- Einstellung von laufenden Bußgeldverfahren auf Basis der neun künftig gestrichenen Ordnungswidrigkeitentatbestände
- Keine neuen Verfahren auf Basis der neun künftig gestrichenen Ordnungswidrigkeitentatbestände
- Hohe Voraussetzungen für Verhängung von Bußgeldern bei vier verbleibenden Tatbeständen für gravierende Menschenrechtsverletzungen: Äußerste Restriktion bei den Verfahren
- Hilfe für Unternehmen ausbauen: weitere Umsetzungshilfen veröffentlichen, Kooperationen mit anderen Unternehmen unterstützen