Das Europäische Parlament hat seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Sorgfaltspflichten (CSDDD) beschlossen – und dabei konkrete Schwellenwerte benannt, die die Pflichten künftig deutlich eingrenzen würden, wie aus einer Pressemitteilung des Parlaments hervorgeht. Damit erhalten Unternehmen belastbare Größenordnungen, die in den anstehenden Trilog-Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission als Grundlage dienen sollen. Im Juni hatte der Rat seine Position festgelegt, der das Parlament nun in vielen Punkten folgt.
Mit der Anpassung der EU-Gesetzgebung im Rahmen des von der EU-Kommission vorgeschlagenen Omnibus-Pakets sollen bestimmte Pflichten der Unternehmen künftig entschärft werden. Außerdem verschiebt sich unter anderem der Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Lieferketten-Richtlinie in nationales Recht umsetzen müssen.
Nachhaltigkeitsberichte nur noch für große Unternehmen
Künftig könnten nur Unternehmen unter die CSRD fallen, die
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mehr als 1.750 Beschäftigte haben und
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über 450 Millionen Euro Jahresnettoumsatz erzielen.
Der Rat hatte diesen Schwellenwert beim Nettoumsatzerlös in seiner Verhandlungsposition dem Kommissionsvorschlag hinzugefügt. Während Rat und Kommission aber den Schwellenwert bei den Beschäftigten bei mehr als 1000 Beschäftigten setzen, geht das Parlament in seiner Verhandlungsposition mit mehr als 1.750 Beschäftigten darüber hinaus.
Damit würde ein Großteil der mittelständischen Logistikunternehmen von direkten Berichtspflichten befreit. Zudem sollen die Berichtsstandards vereinfacht und qualitative Angaben reduziert werden. Auch branchenspezifische Berichte sollen künftig freiwillig sein.
Besonders relevant für die Transport- und Logistikbranche: Große Unternehmen dürften von kleineren Geschäftspartnern keine zusätzlichen Informationen mehr verlangen, die über freiwillige Standards hinausgehen.
Sorgfaltspflichten sollen nur für sehr große Unternehmen gelten
Bei der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) setzt das Parlament, sowie der Rat die Hürde noch deutlich höher. Die Sorgfaltspflichten könnten künftig nur Unternehmen treffen mit
- mehr als 5.000 Beschäftigten und
- mehr als 1,5 Milliarden Euro Jahresnettoumsatz.
Diese Unternehmen sollen negative Auswirkungen ihres Handelns auf Menschen und Umwelt anhand eines risikobasierten Ansatzes prüfen. Systematische Informationsabfragen bei kleineren Zulieferern wären nicht mehr zulässig – zusätzliche Auskünfte dürften nur im Ausnahmefall verlangt werden.
Mit den beiden Schwellenwerten folgt das Parlament den Vorschlägen des Rates, die diese im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf der Kommission noch hinzugefügt hatte.
Zudem soll der bislang geplante Pflicht-Übergangsplan zur Anpassung an die Pariser Klimaziele entfallen.
Weiterer Prozess: Trilog ab 18. November
Die Mitgliedstaaten haben ihre Position bereits festgelegt. Die Trilog-Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission starten am 18. November. Ziel ist ein Abschluss bis Ende 2025. Erst dann entscheidet sich, ob die hohen Schwellenwerte und Vereinfachungen tatsächlich Gesetz werden.
Hintergrund: Die EU-Kommission hatte das Entlastungspaket „Omnibus I“ im Februar 2025 vorgelegt, um Berichtspflichten zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die jetzt genannten Grenzwerte sind der bislang konkreteste Schritt in diesem Prozess und markieren eine deutliche Abkehr vom ursprünglichen Geltungsbereich beider Richtlinien.
DSLV sieht vorgeschlagene Schwellenwerte als wichtigen Zwischenschritt
Der DSLV sieht viele Unternehmen, besonders mittelständische Betriebe, durch europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung und Lieferketten-Sorgfaltspflichten an der „Grenze des Leistbaren“. Hauptgeschäftsführer Frank Huster bewertet das vom Parlament beschlossene Verhandlungsmandat als „wichtigen Zwischenschritt“ hin zu mehr Realitätssinn. Die vorgeschlagenen Schwellenwerte für CSRD und CSDDD würden aus Sicht des Verbandes viele mittelständische Logistikunternehmen von direkten Berichtspflichten entlasten. Huster hebt zudem die vorgesehene Einschränkung systematischer Berichtsanfragen an kleinere Zulieferer hervor, verweist aber darauf, dass der „Trickle-Down-Effekt“ weiter wirken werde.
Verband fordert klare Vorgaben für Trilog und nationale Umsetzung
Er fordert daher vereinfachte und reduzierte Berichtsstandards, warnt vor over-compliance von Auftraggebern und betont, dass die Entlastungsimpulse in den Trilog-Verhandlungen nicht verwässert werden dürften. Unternehmen bräuchten Planungssicherheit beim Aufbau von ESG- und Due-Diligence-Prozessen sowie bei IT-Strukturen und Verträgen. Für die nationale Umsetzung verlangt der DSLV schnelle Entlastungen, ein striktes „1:1“-Vorgehen und keine deutschen Sonderwege.
Weitergehende Informationen
- Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. November 2025 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (COM(2025)0081 – C10-0037/2025 – 2025/0045(COD), PDF) auf den Seiten des Europäischen Parlaments
- Entwurf einer Richtlinie im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (Mandat des Rates, 23. Juni 2025, Englisch, PDF) auf den Seiten des Europäischen Rates
- Richtline im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (Kommissionsvorschlag, 26. Februar 2025, PDF) auf den Seiten des Europäischen Rates