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Bundestag berät erneut über Hinweisgeberschutzgesetz

16.03.2023 10:54 Uhr | Lesezeit: 2 min
Bundestag
Der Bundestag berät am Freitag den 17.3. über einen neuen Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes
© Foto: Winfried Rothermel/picture-alliance

Kommt der Whistleblower-Schutz doch schneller als gedacht? Nachdem das Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesrat gescheitert ist, startet die Koalition mit einem Kniff einen neuen Versuch. Am 17. März berät der Bundestag darüber.

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Die Koalitionsfraktionen im Bundestag haben das ursprünglich geplante Hinweisgeberschutzgesetz in zwei Gesetzentwürfe aufgespalten und wollen so die Gesetzgebung zum Thema Whistleblower vorantreiben. Der Bundesrat hatte im Februar das zustimmungsbedürftige Gesetz abgelehnt, so dass eigentlich der Vermittlungsausschuss am Zug war.

Begründet hatte der Bundesrat seine Entscheidung gegen den ursprünglichen Gesetzentwurf unter anderem damit, dass kleine und mittlere Unternehmen zu stark belastet würden. Die beanstandeten Passagen sollen nach dem Willen der Koalitionsfraktionen nun in Kraft treten können, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss.

Der Bundestag berät nun am Freitag, den 17. März in einer ersten Lesung über den neuen Gesetzentwurf zum Hinweisgeberschutz. Erst nach der zweiten und dritten Lesung kann er das Gesetz beschließen. Wenn der Bundesrat dann keinen Einspruch einlegt, ist das Gesetz verabschiedet.

Neuer Gesetzentwurf klammert nur Teilbereich aus

Deutschland hätte den Hinweisgeberschutz laut EU-Vorgaben längst umsetzen müssen (EU-Richtlinie 2019/1937). Es unterliegt daher bereits einem Vertragsverletzungsverfahren, wie derPressedienst des Deutschen Bundestags weiter mitteilt.

Der von der Koalition neu eingebrachte Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes sei weitgehend identisch mit dem am 16. Dezember 2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf. Er nimmt allerdings Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richter im Landesdienst aus seinem Anwendungsbereich aus.

Dadurch ist nach Einschätzung der einbringenden Fraktionen keine Zustimmung des Bundesrates mehr erforderlich. In einem zweiten Gesetzentwurf „zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ werde diese Einschränkung wieder aufgehoben.

Aufgaben für die Unternehmen ab 50 Mitarbeitern

Kern des Gesetzentwurfes „für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ ist unverändert die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen, an die sich Whistleblower wenden können, wie der Bundestag hervorhebt. Diese sollen auch anonyme Meldungen bearbeiten und dazu eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen ermöglichen.

Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden müssen eine interne Meldestelle einrichten. Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können dabei Meldestellen gemeinsam aufbauen. Als externe Meldestelle soll, mit einigen Ausnahmen, das Bundesamt für Justiz dienen.

Geschützt sein sollen nicht nur Beschäftigte der Unternehmen und Behörden, sondern etwa auch Beschäftigte von Zulieferern sowie Anteilseigner. Sofern ein Whistleblower nach einer Meldung berufliche Nachteile erfährt, sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor.

In dem Fall wäre zu beweisen, dass der Mitarbeiter nicht aufgrund der Meldung benachteiligt wurde. Wer allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss für einen dadurch entstandenen Schaden aufkommen, heißt es in der Mitteilung des Bundestags weiter.

Übergangsfristen für Whistleblower-Schutz

Das Gesetz würde einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Es gibt allerdings Übergangsregelungen: So müssen beispielsweise Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern ihre internen Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einrichten. Die Bearbeitung anonymer  Hinweise und Einrichtung entsprechender Meldekanäle soll erst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Auch Bußgeldvorschriften sollten laut den Erklärungen im Gesetzentwurf erst sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes angewendet werden.

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