Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat einem polnischen Güterkraftverkehrsunternehmen die Durchführung von Kabotagebeförderungen im Bundesgebiet für die Dauer von einem Jahr untersagt. Den Namen des Unternehmens nannte die Behörde nicht. Der Entscheidung würden „wiederholte schwerwiegende Verstöße des Unternehmens gegen die Vorschriften über die Durchführung von Kabotagebeförderungen“ zugrunde liegen, erklärte das BALM. In der Vergangenheit sei es trotz der Verhängung von Bußgeldern weiterhin zu entsprechenden Zuwiderhandlungen gekommen, so die Behörde.
Unternehmen kann Rechtsmittel einlegen
Vor diesem Hintergrund habe man die Durchführung von Kabotagebeförderungen im Bundesgebiet für die Dauer eines Jahres untersagt, erklärte das Bundesamt. Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung nennt das BALM § 3 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV ) in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Die Verfügung gegen das polnische Unternehmen sei „noch nicht bestandskräftig“. Dem betroffenen Unternehmen stehen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel offen.
BALM bekräftigt Kampf gegen illegale Kabotage
Mit der Untersagung mache man „von einem gesetzlich vorgesehenen Instrument Gebrauch, das der Wahrung fairer Wettbewerbsbedingungen im Straßengüterverkehr sowie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dient“, erklärte das BALM weiter. Man überwache die Einhaltung der nationalen und europäischen Vorschriften im gewerblichen Güterkraftverkehr und verfolge festgestellte Verstöße konsequent, hieß es in diesem Zusammenhang. Der Kampf gegen illegale Kabotage stehe dabei besonders im Fokus.