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BGL erinnert an Verjährung von LKW-Maut-Ansprüchen zum Jahreswechsel

16.12.2013 17:49 Uhr
BGL erinnert an Verjährung von LKW-Maut-Ansprüchen zum Jahreswechsel
Der BGL hat 2009 gegen die Erhöhung der LKW-Maut geklagt - das Verfahren ruhte zuletzt wegen des Obst-Prozesses.
© Foto: Toll Collect

Der Transportverband empfiehlt Unternehmen, ihre Erstattungsansprüche auf möglicherweise zu Unrecht gezahlte Gebühren via Schreiben an das BAG zu wahren

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Köln. Unternehmen, die 2009 oder in den Jahren danach Autobahnmaut unter Vorbehalt gezahlt haben, sollten rechtzeitig vor dem Jahreswechsel dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) schreiben, um eine Verjährung möglicher Erstattungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Darauf wies jetzt der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) hin.

Bereits im vergangenen Dezember hatte der BGL seine Mitgliedsunternehmen aufgefordert, mit Schreiben an das BAG ihre Ansprüche auf Erstattung der LKW-Maut geltend zu machen und damit die drohende Verjährung der Ansprüche aus 2009 zu hemmen. Das damalige Musterschreiben war gestützt auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster in dem Klageverfahren des Jachten-Transporteurs Günter Obst aus Kiel.

Obst und der Bund haben ihren Streit über die Rechtmäßigkeit der Mautsätze zwar im August beigelegt. Die Klagen des BGL sind allerdings nach wie vor anhängig.

2009 hatte der Verband beim Verwaltungsgericht Köln Klage gegen die LKW-Maut-Erhöhung eingereicht und seinen Mitgliedern ein Vorbehaltsschreiben an das BAG empfohlen, das ihnen das Recht einräumt, eine gerichtlich für unzulässig erklärte Autobahnmaut zurückzufordern. Diese Verfahren würden nun wieder angeschoben, so der BGL. Die entsprechenden Schriftsätze habe man bereits beim Gericht eingereicht.

BGL stellt Musterschreiben zur Verfügung

Vor diesem Hintergrund stellt der Verband seinen Mitgliedsunternehmen aktuell zwei Musterschreiben zu Verfügung. Das erste ist für diejenigen gedacht, die bereits im Dezember 2012 ein Schreiben an das BAG abgeschickt und eine Antwort erhalten haben, wonach das Amt auf Verjährung der Erstattungsansprüche verzichten.

Das zweite sollten diejenigen verschicken, die 2012 nicht an das BAG geschrieben haben. Diese Unternehmen hätten wegen der Verjährungsfrist von drei Jahren zwar keine Chance mehr, 2009 an Toll Collect entrichtete Gebühren zurückzubekommen, sie könnten aber zumindest verhindern, dass der Erstattungsanspruch auf 2010 gezahlte LKW-Maut erlischt. (ag)

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